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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Eingescannte Unterschrift reicht nicht aus

Verlangt der Auftraggeber die Abgabe des Angebots in Papierform, muss der Bieter diese eigenhändig unterschreiben. Eine als Scan eingefügte Unterschrift genügen nicht der Schriftform.

Ein Auftraggeber schrieb in einer europaweiten Ausschreibung Bauleistungen aus. Für die Angebotsabgabe ließ er ausdrücklich nur die Schriftform zu. Nach §126 Abs. 1 BGB müssen Angebote in Schriftform eigenhändig unterzeichnet sein. Ein Bieter gab sein Angebot mit einer eingescannten Unterschrift ab. Daraufhin wurde das Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Daraufhin stellte der ausgeschlossene Bieter einen Nachprüfungsantrag.

Zum Beschluss der Vergabekammer

Ohne Erfolg. Die VK Bund wies den Antrag aufgrund fehlender Begründung ab. Aus Sicht der Vergabekammer entsprach das Angebot des Bieters nicht der vorgegebenen Schriftform nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/A-EU. Der Auftraggeber hat in der Aufforderung zur Abgabe des Angebotes (Formblatt 211EU) unter Ziff. 7 einzig angegeben, dass Angebote schriftlich abgegeben werden können; die Möglichkeit einer anderen Form, insbesondere der Abgabe in Textform mit elektronischen Mitteln (§ 11 Abs. 4 VOB/A-EU) oder in elektronischer Form, war nicht zugelassen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/A-EU müssen schriftliche Angebote unterschrieben sein. Die danach begründete Schriftform richtet sich nach § 126 Abs. 1 BGB, woraus sich ergibt, dass das Angebot „eigenhändig durch Namensunterschrift…unterzeichnet“ werden muss.

Die eigenhändige Unterschrift dient dem Zweck, die Identität des Verfassers erkennbar zu machen, die Echtheit des Angebots zu garantieren und dem Auftraggeber als Erklärungsempfänger die Prüfung zu ermöglichen, ob das Angebot auch von dem darin benannten Bieter stammt. Auch andere Stellen in dem Angebot, etwa im Preisblatt oder der Eigenerklärung, enthielten nur eine kopierte/eingescannte Unterschrift. Aus diesem Grund war ein Ausschluss des Bieters zwingend notwendig.

Quelle: VK Bund

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