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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Erkennbarer Verstoß gegen Vergabevorschriften?

Die Vergabekammer des Bundes hat in einem Beschluss vom 24. April festgelegt, wann Nachprüfungsanträge zulässig sind.

Nachprüfungsanträge sind nur dann zulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß zuvor rechtzeitig gegenüber der Vergabestelle gerügt hat. Vergabeverstöße, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen „erkennbar“ sind, müssen vor Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt werden. In der Spruchpraxis der Vergabenachprüfungsinstanzen ist insbesondere nicht abschließend geklärt, wann ein Verstoß gegen Vergabevorschriften aus den Vergabeunterlagen erkennbar ist. Die VK Bund hat nunmehr entschieden, dass „erkennbar“ in diesem Sinne das ist, was sich bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt bereits aus dem Inhalt der Ausschreibung als vergaberechtswidrig erschließt. Die Kammer stellte zur Begründung darauf ab, dass zwischen den Vorgaben der Vergabeunterlagen und der im betroffenen Markt brachenüblichen und kalkulatorisch korrekten Vorgehensweise ein Widerspruch bestand. Fachkundige Bieter hätten diesen Widerspruch erkennen können und daher nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist rügen müssen. Dass bei der Antragstellerin eine positive Kenntnis erst nach Erhalt des Schreibens gemäß § 101a Abs. 1 GWB bestanden habe, sei irrelevant, weil die Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB bereits durch die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften aus den Vergabeunterlagen ausgelöst werde.

Praxistipp

Die Vergabekammer betont, dass aus den Vergabeunterlagen erkennbare Verstöße unverzüglich, spätestens jedoch mit Angebotsabgabe gerügt werden müssen. Bei widersprüchlichen Angaben in den Vergabeunterlagen sind Bieter daher gehalten, bei Unklarheiten oder Widersprüchen zeitnah eine Aufklärung im Wege von Bieterfragen zu suchen, um sodann rechtzeitig ihrer Rügeverpflichtung nachkommen zu können.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Beschluss
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