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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Geheim ist und bleibt geheim

Vertrauliche Aspekte: Es besteht zwar das Recht auf Einsicht in die Vergabeakte, aber nicht alles kann und darf offen gelegt werden.

§ 46 UVgO regelt für nationale Ausschreibungen von Liefer- und Dienstleistungen, dass den Bietern auf Verlangen Auskunft über die „wesentliche Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters“ zu erteilen ist. Diese Informationen reichen selten aus, um die Erfolgschancen einer – grundsätzlich zulässigen – Klage auf Schadenersatz für vergebliche Angebotserstellungskosten wegen Vergabeverstößen zu beurteilen und durchzusetzen. Daher ist es für unterlegene Bieter interessant, alternative Wege der Beschaffung von Informationen über das Vergabeverfahren zu beschreiten. Eine Möglichkeit stellt dabei der Anspruch auf Zugang zu Informationen aus Behördenakten dar, zu denen auch eine Vergabeakte zählt.

Die Informationsfreiheitsgesetze der Bundesländer und des Bundes gewähren grundsätzlich Jedermann einen Anspruch auf Zugang zu „amtlichen Informationen“. Zu amtlichen Informationen gehört insbesondere der Inhalt von Behördenakten. Die in den Gesetzen geregelten Ausnahmen und Einschränkungen sind je nach Bundesland bzw. Bundesbehörden unterschiedlich ausgestaltet.

Was war passiert?

Das Verwaltungsgericht Bremen hatte über das Begehren eines im Vergabeverfahren unterlegenen Bieters zu entscheiden, Informationen aus der Vergabeakte zu erhalten. Die Vergabestelle teilte dem Bieter zunächst nur mit, dass er den Zuschlag nicht erhält, weil er nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Auf Nachfrage erhielt der Bieter die Information, dass sein Angebot verschiedene Mindestanforderungen nicht erfüllt und daher zwingend auszuschließen war. Daraufhin erhob der Bieter Klage beim Verwaltungsgericht Bremen und begehrte Einblick in die vollständige Vergabeakte.

Was darf man als Bieter nicht sehen?

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Bremen ist ein Anspruch auf Informationen nach § 3 Nr. 4 BremIFG ausgeschlossen, weil eine durch Gesetz geregelte Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflicht besteht. Nach § 3 Abs. 1 UVgO „darf der Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben, wozu „insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen“ gehören.

Fazit: Unterliegen Angaben der Vertraulichkeit dürfen diese trotz Recht auf Informationspflicht und Informationsfreiheit auch nicht bei Aufforderung zur Einsicht in die Vergabeakte gezeigt werden.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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