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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Kein Eignungsnachweis

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Erklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen kein Eignungsnachweis ist.

Beinahe alle Bundesländer haben in jüngster Vergangenheit Gesetze zu tariflichen und arbeitsrechtlichen Mindestanforderungen, die ein öffentlicher Auftraggeber von den Bietern verlangen muss, erlassen. Neben der Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Mindestlohns enthalten einige der Gesetze auch Regelungen zum Arbeitnehmerschutz nach den ILO-Kernarbeitsnormen. So auch das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW), welches nach § 18 Abs. 2 den öffentlichen Auftraggebern vorschreibt, von den Bietern eine Verpflichtungserklärung über die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen bei Angebotsabgabe zu verlangen.

In einem Vergabenachprüfungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf hatte ein öffentlicher Auftraggeber die Erklärung über die Einhaltung dieser Kernarbeitsnormen als Eignungsnachweis verlangt. Ein Bieter, der sich gegen diese Verpflichtungserklärung wandte, bekam im Ergebnis Recht. Zwar folgte der Senat nicht der Argumentation des Antragstellers, es fehle dem Land NRW bereits an einer Gesetzgebungszuständigkeit zum Erlass einer Regelung wie der des § 18 TVgG NRW. Es entschied jedoch, dass eine solche Erklärung nicht als Eignungsnachweis von den Bietern verlangt werden dürfe, da sie keine allgemeine Anforderung an ein Unternehmen darstelle. Vielmehr betreffe eine solche Verpflichtungserklärung den Prozess der Lieferung und weise damit einen sachlichen Zusammenhang zum Auftragsgegenstand auf, weshalb es sich um eine zusätzliche Anforderung an die Auftragsausführung gemäß § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB handele.

Fazit

Das OLG Düsseldorf hat die Regelung des § 18 TVgG NRW, wonach eine Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen von den Bietern verlangt werden muss, als grundsätzlich rechtmäßig angesehen. Allerdings handele es sich bei einer solchen Erklärung nicht um einen unternehmensbezogenen Eignungsnachweis.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Beschluss
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