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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Kein zwingender Ausschluss bei negativen Einheitspreisen

Kein zwingender Ausschluss: Bieter, die in einem Vergabeverfahren negative Einheitspreise anbieten, dürfen nicht ohne Weiteres aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Dies hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom Oktober 2010 festgestellt. Das Gericht hebt in besonders hervor, dass die Kalkulation des Angebots allein dem Bieter obliegt, weshalb Vorgaben der Vergabestellen hierin grundsätzlich nicht zulässig sind.

Das OLG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob ein Bieter wegen teilweise negativer Einheitspreise aus dem Verfahren auszuschließen ist. Der Bieter hatte in einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses, die die Entsorgung von Metallgegenständen vorsahen, negative Einheitspreise angeboten, da er hier mit Erlösen durch die Veräußerung rechnete. Das Gericht hat festgestellt, dass diese negativen Einheitspreise keinen Angebotsausschluss begründen. Da die Ausschlussgründe der Vergabeordnungen abschließend seien, könnten durch die Vergabestellen auch keine weiteren Ausschlussgründe und hiermit verbunden Vorgaben zur Höhe von Preisen oder deren Kalkulationsgrundlagen festgelegt werden.

Praxistipp

Das OLG Düsseldorf hat mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass Angebotskalkulation und Festlegung der Preise allein dem Bieter obliegen und von den Vergabestellen nicht eingeschränkt werden können. Soweit nicht im Einzelfall gesetzliche Vorgaben zu Preisen bestehen (z. B. im Anwendungsbereich von Gebührenordnungen wie der HOAI), kann der Ausschluss eines Bieters daher auch nicht mit negativen Preisen begründet werden. Gleiches gilt auch für Preise, die ungewöhnlich niedrig erscheinen. Auch in diesen Fällen können Angebote nur dann ausgeschlossen werden, wenn weitere Voraussetzungen (Unauskömmlichkeit des Angebots, unzulässige Mischkalkulation) vorliegen.

Quelle: Staatsanzeiger, Ausgabe 3/2016

Autor: Holger Schröder

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