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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Keine ungeprüfte Übernahme

Die VK Baden-Württemberg legte fest, dass Erkenntnisse einer Wirtschaftsauskunftei für Eignungsprüfung nicht ungeprüft übernommen werden dürfen.

Die Vergabekammer Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein öffentlicher Auftraggeber bei der Eignungsprüfung nicht ungeprüft auf die Angaben einer Wirtschaftsauskunft abstellen darf. Im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung hatte der öffentliche Auftraggeber Auskünfte über den Bieter bei einer Wirtschaftsauskunftei eingeholt. Nach dieser wurde die Bonität des Bieters als sehr schwach eingestuft. Mit der Begründung, Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit zu haben, schloss der Auftraggeber den Bieter vom weiteren Verfahren aus.

Die Vergabekammer beanstandete, dass der Auftraggeber keine eigene Bonitätsprüfung durchgeführt hatte und die Angaben der Auskunftei nicht kontrolliert hatte. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine Eignungsprüfung gemäß § 19 Abs. 5 EG VOL/A. Erforderlich sei eine Bewertung der konkreten Umstände sowie der besonderen Leistungsart. Diese muss auf der Grundlage gesicherter Daten erfolgen. Bei der Eignungsbewertung dürften Angaben von Wirtschaftsauskunfteien nicht ungeprüft und ohne Möglichkeit der Stellungnahme und Korrektur des Bieters zugrunde gelegt werden. Pauschale Schlussfolgerungen auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit seien nicht zulässig, vielmehr sei eine umfassende Beurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Fazit

Bei der Eignungsprüfung dürfen Angaben von Wirtschaftsauskunfteien nicht ohne eingehende Prüfung übernommen werden. Der öffentliche Auftraggeber hat vielmehr eine eigene umfassende Prüfung der Eignung durchzuführen. Die Bewertung der Eignung ist anhand sicherer Erkenntnisse durchzuführen.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Beschluss
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