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Vergaberecht, aktuelle Urteile

OLG Düsseldorf zur Losgröße bei Fachlosen

In Ausschreibungen müssen Leistungen in Mengen- und Fachlose unterteilt werden, wenn dies kein unverhältnismäßiger Aufwand für den Auftraggeber ist.

Öffentliche Auftraggeber müssen Leistungen grundsätzlich nicht nur in Mengen- sondern auch nach Fachlosen unterteilt ausschreiben. Lose müssen aber zumindest dann nicht weiter aufgeteilt werden, wenn dies einen unverhältnismäßigen Aufwand in der Auftragsausführung mit sich bringt.

Das OLG Düsseldorf hat nun jüngst klargestellt: der zusätzliche Aufwand in der Ausführungsphase ist umso eher als unverhältnismäßig anzusehen, je mehr Lose der Auftraggeber ohnehin schon gebildet hat und je kleiner ein zusätzliches Los (absolut gesehen) ist. Entscheidend ist auch der Vergleich eines zusätzlich geforderten Fachloses mit bereits bestehenden, hinreichend kleinen Mengenlosen. Im entschiedenen Fall waren fünf Gebietslosen für Unterhalts-, Grund- und Glasreinigungsleistungen zu jährlich 250.000 Euro ausreichend, ohne dass ein gesondertes Fachlos für Glasreinigungsleistungen erforderlich war, weil dieses mit einem Volumen von einmalig 9.000 Euro „erheblich kleiner“ war als das kleinste bereits vorgesehene Mengenlos.

Praxistipp:

Das OLG Düsseldorf stärkt den Beurteilungsspielraum des Auftraggebers. Die Gründe für die Losaufteilung sollten aber bereits verfahrensbegleitend dokumentiert werden, da bei einem Nachschieben von Gründen im Nachprüfungsverfahren der Auftraggeber die Rechtsanwaltskosten des Antragstellers tragen muss.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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