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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Outsorcing: Wer darf die Angebote öffnen?

VK Südbayern und VK Lüneburg: Dürfen Angebote (ausschließlich) von eigenen Mitarbeitern des öffentlichen Auftraggebers geöffnet werden?

Sowohl die Vergabekammer Südbayern mit Beschluss vom 02.01.2018 als auch die Vergabekammer Lüneburg mit Beschluss vom 08.05.2018 hatten sich mit der Auslegung von § 55 Abs. 2 S. 1 VgV auseinandergesetzt. Darin heißt es, dass die Öffnung der Angebote „von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam“ durchgeführt wird. Dadurch soll Manipulationen bei der Angebotsöffnung vorgebeugt werden.

Streitig war in beiden Verfahren die Frage, ob Vertreter des öffentlichen Auftraggebers im Sinne dieser Vorschrift auch Mitarbeiter eines externen Büros sein dürfen, das der Auftraggeber mit der Durchführung des Vergabeverfahrens beauftragt hat. Während § 55 Abs. 2 S. 1 VgV nach Ansicht der Vergabekammer Lüneburg nicht vorschreibt, dass es sich bei den dort genannten Vertretern zwingend um Mitarbeiter des Auftraggebers handeln müsse und hierfür vielmehr auch Mitarbeiter eines vom Auftraggeber beauftragten Ingenieurbüros in Betracht kämen, vertritt die Vergabekammer Südbayern die gegenteilige Ansicht. Beide Vergabekammern argumentieren mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den sie jedoch unterschiedlich weit auslegen.

Gegensätzliche Meinung bei den Vergabekammern

Die Vergabekammer Südbayern begründet ihre Ansicht damit, dass nur solche Tätigkeiten im Vergabeverfahren an externe Büros übertragen werden dürften, bei denen der Auftraggeber das Handeln des beauftragten Büros im Nachhinein nachvollziehen und es sich zu eigen machen könne. Dies sei nur schwer vorstellbar, wenn nicht zumindest ein eigener Mitarbeiter bei der Angebotsöffnung beteiligt sei. Die Begründung der Vergabekammer Südbayern kann allerdings so verstanden werden, dass es genügt, wenn zumindest einer der Vertreter ein Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers ist.

Die Vergabekammer Lüneburg vertritt hingegen den Standpunkt, dass ein Verstoß gegen § 55 Abs. 2 S. 1 VgV nur dann in Betracht komme, wenn die konkrete Möglichkeit bestehe, dass einer der Vertreter mit einem der Bieter zusammengearbeitet haben könnte. Anders als nach der von der Vergabekammer Südbayern vertretenen Auffassung, mit der sich die Vergabekammer Lüneburg ausdrücklich auseinandersetzt, kann also nicht bereits aus dem bloßen Umstand, dass kein eigener Mitarbeiter des Auftraggebers bei der Angebotsöffnung anwesend war, auf eine Manipulationsgefahr geschlossen werden, ohne dass nicht weitere Verdachtsmomente hinzukommen. Dies bedarf der Prüfung im Einzelfall.

Entscheidungen
VK Südbayern, Beschluss vom 02.01.2018 – Az. Z3-3-3194-1-47-08/17
VK Lüneburg, Beschluss vom 08.05.2018 – Az. VgK-10/2018

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