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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Stromlieferungen an Privatkunden sind Inhouse-schädlich

Stadtwerke erhalten nur dann ausschreibungsfreie Aufträge ihrer Auftraggeber, wenn sie weniger als 10% Umsatz aus Stromlieferungen an Privatkunden erhalten.

Kommunale Unternehmen können keine ausschreibungsfreien Aufträge (sog. Inhouse-Geschäfte) von den sie beherrschenden Auftraggebern erhalten, soweit ihre Umsätze zu mehr als 10 % aus Stromlieferungen an Privatkunden stammen. Nimmt das Drittgeschäft eines Stadtwerks einen solchen Umfang an, so ist es nach Ansicht des OLG Hamburg nicht im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber tätig.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Hamburg die kommunal beherrschten Stadtwerke, eine GmbH, direkt mit der Strombelieferung für öffentliche Gebäude beauftragt. Hiergegen wandte sich ein privater Stromversorger.

Nach Auffassung des Gerichts hätte die Stadt Hamburg ein Vergabeverfahren durchführen müssen, da der Umfang des Drittgeschäfts der Stadtwerke mehr als 10% beträgt. Hierbei seien auch Stromlieferungen an Privatkunden im Gebiet der Stadt Hamburg zu berücksichtigen.

Praxistipp

Für die Beauftragung kommunaler Gesellschaften im Wege ausschreibungsfreier Inhouse-Vergaben hat der Beschluss erhebliche Auswirkungen, weil sie auch Stadtwerke erfasst, die im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge tätig sind. Kommunen, welche dem aktuellen Trend zur Rekommunalisierung folgen wollen, sollten daher die Auswirkungen auf die Inhouse-Fähigkeit ihrer Tochtergesellschaften genau prüfen.

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