Sachverhalt
Die Auftraggeber haben eine unionsweite Auftragsbekanntmachung für die Belieferung mit Kontrastmitteln für die Magnetresonanztomographie (MRT) veröffentlicht. Die Ausschreibung umfasst verschiedene Anwendungsgebiete, darunter die kraniale und spinale MRT sowie die MRT anderer Organe wie Leber, Herz, und Angiographie. Der Preis ist als einziges Zuschlagskriterium vorgesehen.
Im Verlauf des Vergabeverfahrens kam es zu Unklarheiten bezüglich der Zulassungen der geforderten Wirkstoffe für bestimmte Anwendungsgebiete. Die Bieter informierten, dass die geforderten Wirkstoffe Gadoteridol und Gadopiclenol keine Zulassung für die Angiographie haben, was zur Aufhebung der ursprünglichen Ausschreibung führte. In der neuen Bekanntmachung wurde klargestellt, dass folgende Wirkstoffkombinationen enthalten sein sollten:
„Gadotersäure… und/oder Gadoteridol… und/oder Gadopiclenol… und/oder Gadobutrol… und/oder weitere möglich“.
Die Angabe „weitere möglich (z.B. Angiographie)“ bedeutet, dass Produkte nicht zwingend für alle genannten Anwendungsgebiete zugelassen sein müssen.
Ein Bieter rügte die Ausschreibung und wies auf mögliche Verstöße gegen das Vergaberecht hin, insbesondere auf die Unklarheit der Fachloseinteilung und die Vergleichbarkeit der Angebote. Der Bieter beantragte ein Nachprüfungsverfahren und forderte die Auftraggeber auf, die Vergabeunterlagen zu überarbeiten.
Die Auftraggeber wiesen die Rügen zurück und betonten, dass die Ausschreibung den rechtlichen Vorgaben entspreche.
Die Entscheidung
Der Nachprüfungsantrag hat Erfolg!
Die Auftraggeber haben mit dem Fachloszuschnitt gegen den Grundsatz des transparenten und chancengleichen Wettbewerbs verstoßen. Die Ausschreibung ermöglicht es, dass Angebote mit unterschiedlichen und nicht vergleichbaren Leistungsinhalten abgegeben werden, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Zulassungen der Produkte für Anwendungsgebiete wie Angiographie. Dies führt zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen, da Bieter mit vollständiger Zulassung für alle Anwendungsgebiete (inklusive Angiographie) andere Preise anbieten müssen als Bieter, deren Produkte nicht für Angiographie zugelassen sind.
Die Angebote sind daher nicht vergleichbar, was eine ordnungsgemäße Bewertung und Zuschlagserteilung unmöglich macht. Das Vergabeverfahren muss zurückgesetzt und der Fachloszuschnitt überarbeitet werden, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.
Praxishinweis
Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Gestaltung von Ausschreibungen sicherstellen, dass die Anforderungen an die Leistung klar, eindeutig und für alle Bieter gleich sind, um den Grundsatz des transparenten und chancengleichen Wettbewerbs zu wahren. Insbesondere bei der Ausschreibung von Fachlosen, die unterschiedliche Leistungsinhalte betreffen, ist darauf zu achten, dass die zugelassenen Produkte der Bieter in Bezug auf die Ausschreibungsbedingungen vergleichbar sind.
Weitere Informationen
Autor: Dr. Karsten Kayser
Datum: 20.12.2024
Gericht: Vergabekammer des Bundes
Aktenzeichen: VK 2-105/24
Typ: Beschluss