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Vergaberecht, Vergabelexikon

Angebot

Das Angebot eines Bieters ist nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB eine Willenserklärung, die erst dann wirksam wird, wenn das Angebot dem Auftraggeber zugeht. Grundlage des Angebots ist der wirkliche Wille und nicht der Wortlaut an sich, vgl. § 133 BGB. Im Angebot müssen Gegenstand und Inhalt des Vertrages so angegeben werden, dass die Annahme durch ein einfaches „Ja“ erfolgen kann. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die Vergabeunterlagen so auszugestalten, dass dies möglich ist. Damit entspricht das Zustandekommen des Vertrages durch Angebot und Annahme dem üblichen zivilrechtlichen Grundsatz.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft

Glossar
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