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Ungewöhnlich niedriger Preis: Erfahrung ersetzt keine belastbaren Kalkulationsnachweise

Was ist passiert?

Der Auftraggeber schrieb Dachdecker- und Spenglerarbeiten für eine Gebäudesanierung im offenen Verfahren europaweit aus. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Nach der Submission lag die Antragstellerin auf dem ersten Rang.

Wegen des erheblichen Preisabstands von ca. 48% ließ der Auftraggeber das Angebot durch einen Sachverständigen prüfen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass verschiedene Zeit-, Material- und Kostenansätze fehlerhaft seien und insgesamt eine voraussichtliche Unterdeckung im sechsstelligen Bereich bestehe. Das Gutachten wurde der Antragstellerin übermittelt und zur Aufklärung hinsichtlich der Auskömmlichkeit des Angebotspreises aufgefordert.

Die Antragstellerin widersprach der Prüfung. Sie verwies unter anderem auf ihre langjährige Markt- und Projekterfahrung, eigene Zeitwerte, günstige Beschaffungskonditionen und das Formblatt 223. Sie kritisierte, der Sachverständige habe branchenspezifische Besonderheiten und ihre Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt. Der Auftraggeber hielt die Aufklärung jedoch nicht für überzeugend und schloss das Angebot nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A aus.

Entscheidung

Der Nachprüfungsantrag war unbegründet.

Die Aufgreifschwelle für eine Preisprüfung war überschritten;, so dass der Auftraggeber daher in eine vertiefte Prüfung eintreten durfte.

Die Kammer betonte heraus, dass der Bieter die Seriosität seines Angebots nachweisen muss. Die Erläuterungen müssen umfassend, in sich schlüssig und nachvollziehbar sein und sich gegebenenfalls anhand geeigneter Nachweise objektiv überprüfen lassen. Verbleibende Ungewissheiten gehen zulasten des Bieters. Eine bloße Unterdeckung zwingt zwar nicht automatisch zum Ausschluss; kommt der Auftraggeber aber auf tragfähiger Grundlage zu der Prognose, dass eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung gefährdet ist, ist die Ablehnung des Angebots grundsätzlich geboten.

Das Aufklärungsverlangen war nach Sicht der Vergabekammer auch hinreichend konkret. Der Antragstellerin lag das Gutachten mit einer tabellarischen Kennzeichnung der beanstandeten Positionen vor. Die Antragstellerin legte mit der Aufklärung hingegen keine belastbaren Lieferantenangebote, Einkaufskonditionen oder sonstigen Unterlagen vor, die ihre außergewöhnlich niedrigen Ansätze erklären konnten.

Die Prognose des Auftraggebers, es liege eine grobe Fehlkalkulation mit erhöhtem Erfüllungsrisiko vor,  lag nach Auffassung der Vergabekammer innerhalb des  Beurteilungsspielraums des Auftraggebers. Maßgeblich war, dass die Entscheidung auf einem hinreichend ermittelten Sachverhalt und einer gesicherten Erkenntnisgrundlage beruhte und im Ergebnis vertretbar war.

Rechtliche Würdigung

Die Entscheidung zeigt die Rollenverteilung in der Auskömmlichkeitsprüfung besonders klar. Der Auftraggeber muss konkrete Zweifel benennen und eine sachgerechte Prüfung durchführen. Sobald die beanstandeten Positionen und die fachlichen Annahmen offengelegt sind, muss der Bieter jedoch mit belastbaren Daten antworten. Allgemeine Hinweise auf Unternehmensgröße, Erfahrung oder Effizienz ersetzen keine prüfbare Erklärung des konkreten Angebots.

Für die gerichtliche Kontrolle ist nicht entscheidend, welche Kalkulation die Vergabekammer selbst für richtig hält. Kontrolliert wird die Prognoseentscheidung des Auftraggebers. Das schützt dessen Beurteilungsspielraum, setzt aber eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage und eine dokumentierte Verbindung zwischen Preisdefizit und Vertragserfüllungsrisiko voraus.

Praxishinweise

Zu einer Preisaufklärung gehören belastbare Lieferantenangebote, Einkaufskonditionen, Zeit- und Leistungsansätze, Gerätekosten und gegebenenfalls interne Kalkulationsunterlagen. Pauschale Berufung auf Erfahrung oder Direkteinkauf reichen hingegen nicht.

Weitere Informationen


Autor: Dr. Karsten Kayser
Datum: 09.12.2025
Gericht: Vergabekammer Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 1 VK 71/25
Typ: Beschluss
Wissen

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