Was ist passiert?
Gegenstand des Verfahrens waren Leistungen der Tragwerksplanung in den Leistungsphasen 4 bis 6. Das Verfahren wurde als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach VgV geführt. Die Antragstellerin hatte die bisherigen Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 erbracht und war damit vorbefasst.
Die Qualität verteilte sich auf den Personaleinsatzplan mit 30 Punkten und das Konzept zur Umsetzung des Projekts mit 40 Punkten. Für beide Konzepte beschrieb der Auftraggeber einen Erwartungshorizont und ordnete den Erfüllungsgraden Punktespannen zu.
Nach der Wertung lag die Antragstellerin auf Rang zwei. Sie beanstandete unter anderem die konkrete Bewertung ihrer Konzepte.
Entscheidung
Der Nachprüfungsantrag wurde abgewiesen.
Für qualitative Konzepte darf der Auftraggeber Erfüllungsstufen mit Punktespannen verwenden, ohne im Voraus festzulegen, welche Einzelantwort exakt wie viele Punkte erhält. Bei kreativen, projektspezifischen Leistungen kann der optimale Lösungsansatz nicht vollständig vorweggenommen werden.
Die Offenheit der Wertung entbindet den Auftraggeber nicht von der Dokumentation. Er muss festhalten, auf welche Aspekte er die Bewertung stützt und welche Gesichtspunkte besonders positiv oder negativ ins Gewicht fallen. Eine mathematisch exakte Herleitung jeder einzelnen Punktzahl ist nicht erforderlich.
Das Kriterium der Qualifikation und Erfahrung des einzusetzenden Personals war zulässig. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen kann die Qualität des Personals das Leistungsniveau erheblich beeinflussen. Der vorgesehene Ingenieurvertrag stellte zudem sicher, dass Projektleitung und Team nur mit Zustimmung des Auftraggebers und nur durch mindestens gleich qualifiziertes Personal ersetzt werden durften.
Die konkrete Wertung überschritt den Beurteilungsspielraum nicht. Wirtschaftliche Optimierungsansätze, ein überzeugendes Monitoring- und Reportingsystem sowie die Kommunikation im Projekt durften berücksichtigt werden, obwohl diese Punkte nicht als eigenständige Unterkriterien bezeichnet waren. Sie waren vom offenen, auf Kosten- und Terminziele gerichteten Erwartungshorizont erfasst. Die Kammer überprüfte, ob Verfahren und Maßstab eingehalten, der Sachverhalt vollständig ermittelt, sachfremde Erwägungen vermieden und die relative Bewertung plausibel vorgenommen worden waren.
Die Vorbefassung der Antragstellerin führte nicht zu einem Wertungsbonus. Ein Bewertungsmaßstab muss neutral sein, damit ein Wissens- oder Erfahrungsvorsprung des Projektanten nicht automatisch bessere Punkte erzeugt. Der Auftraggeber durfte deshalb die allgemeine Berufs- und Referenzerfahrung der stellvertretenden Projektleitung vergleichen, ohne die Antragstellerin allein wegen ihrer bisherigen Projektarbeit besserzustellen. Auch die Optimierungsvorschläge der Beigeladenen stellten keine unzulässige Abänderung der Vergabeunterlagen dar; die vorhandene Planung sollte gerade geprüft und bei Bedarf weiterentwickelt werden.
Rechtliche Würdigung
Die Entscheidung ist vor allem für die Abgrenzung zwischen Wertungssystem und Wertungsanwendung wichtig. Wer die Struktur einer Punktespanne, die Preisformel oder die Vergütung bestimmter Angebotsleistungen beanstanden will, muss dies vor Angebotsabgabe tun. Später überprüfbar bleibt dagegen, ob der Auftraggeber seinen angekündigten Erwartungshorizont im konkreten Vergleich fehlerfrei angewandt hat.
Für Konzeptwettbewerbe bestätigt die Kammer eine notwendige Offenheit. Ein Auftraggeber muss den Inhalt des Wettbewerbs nicht durch eine vollständige Musterlösung vorwegnehmen. Die Kehrseite ist eine aussagekräftige Wertungsdokumentation. Je offener die Aufgabenstellung, desto wichtiger ist es, die tragenden Unterschiede der Angebote klar festzuhalten.
Die Behandlung der Vorbefassung ist ebenfalls praxisrelevant. Der bisherige Planer darf seine Projektkenntnis selbstverständlich in sein Konzept einbringen, kann aber keinen automatischen Bewertungsbonus beanspruchen. Der Auftraggeber muss vielmehr einen neutralen Maßstab anwenden, der den Wettbewerb nicht zugunsten des Projektanten verzerrt.
Praxishinweise
Unklarheiten oder Einwände gegen Punktespannen, Preisformeln, Honorierungen und den Umfang der bereitgestellten Unterlagen müssen vor Angebotsabgabe gerügt werden.
Ein Konzept sollte nicht nur die ausdrücklich genannten Stichworte abarbeiten. Es sollte projektspezifische Lösungen, Prioritäten, Monitoring, Kommunikation und einen klar bezeichneten bevorzugten Ablauf nachvollziehbar darstellen.
Weitere Informationen
Autor: Dr. Karsten Kayser
Datum: 11.11.2025
Gericht: VK Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 1 VK 60/25
Typ: Beschluss

