Sachverhalt
Das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz (kurz: LUA) schrieb die Erstellung von Vermessungsplänen sowie den Modellaufbau und die Berechnung von Hochwassergefahrenkarten für verschiedene Gewässer in einem offenen Verfahren aus. Gemäß der Leistungsbeschreibung stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer von sich aus eine ganze Reihe von Daten zur Verfügung, welche der Auftragnehmer unmittelbar nach dem Erhalt in das eigene IT-System zu übernehmen, zu sichten sowie auf Vollständigkeit und offensichtliche Fehler zu überprüfen hat. Kurz vor Ablauf der Angebotsabgabefrist hakte die spätere Antragstellerin bei LUA nach, da nach ihrem Kenntnisstand bereits ein landesweites Modellnetz für Starkregen vorliege. Dies könne den zeitlichen Aufwand im Rahmen der Leistungserbringung reduzieren. Das LUA erklärte daraufhin, dass es nicht Auftraggeber für den in Rede stehenden Auftrag sei und daher keine Daten aus diesem Projekt zur Verfügung stellen könne.
Nach Ablauf der Angebotsfrist lagen zwei Angebote vor. Das Angebot der Antragstellerin und der späteren Beigeladenen. Das Angebot der Beigeladenen bedurfte der Preisaufklärung, da es ungewöhnlich günstig erschien. Die Beigeladene erklärte den günstigen Preis damit, dass sie überwiegend auf bereits erbrachte Leistungen zurückgreifen könnten. Denn in Kooperation mit der Forschungsgruppe Wasser wurde zur Ermittlung der landesweiten Starkregengefährdung ein 2DStarkregenmodell für das Saarländischen Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz erstellt (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschl. v. 7.5.2025, 1 Verg 1/25, Rn. 22 in juris).
Nach Zugang der Vorabinformation rügte die Antragstellerin fristgerecht und reichte einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ein. Im Ergebnis bekam sie recht. Gegen diese Entscheidung legte wiederum die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde ein. Das Saarländische Oberlandesgericht entschied, dass die Beschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet war und gab der Antragstellerin recht.
Entscheidung des Gerichts
Im Ergebnis liegt ein ausgleichungspflichtiger Wettbewerbsvorteil vor, da der Beigeladenen Daten vorliegen, die für den verfahrensgegenständlichen Auftrag nutzbar sind und – sofern sie bei ihr noch nicht vorhanden sind – auf deren Überlassung die Antragsgegnerin einen Anspruch hat, sie jedoch im Zugriffsbereich der Beigeladenen belässt (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschl. v. 7.5.2025, 1 Verg 1/25, Rn. 95 in juris).
Hiergegen wendet die Antragsgegnerin ein, dass es sich bei dem Ministerium im Verhältnis zu dem das Vergabeverfahren durchführenden LUA um einen unbeteiligten Dritten im vergaberechtlichen Sinn handele. Bei einer gegenteiligen Auffassung würden die Zuständigkeitsgrenzen der Behörden und damit zugleich der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung missachtet.
Dieser Sichtweise folgt der Senat des OLG nicht. Aus § 99 GWB ergebe sich, dass die Eignung, öffentlicher Auftraggeber zu sein, grundsätzlich Rechtsfähigkeit voraussetzt. Insbesondere sind nach § 99 Nr. 1 GWB die Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen als solche öffentliche Auftraggeber. Die Gebietskörperschaft selbst muss sich das Wissen der für sie im Rahmen der unmittelbaren Staatsverwaltung tätigen Stellen aber ohne Weiteres zurechnen lassen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschl. v. 7.5.2025, 1 Verg 1/25, Rn. 93 in juris).
Praxistipp für Unternehmen
In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, den öffentlichen Auftraggeber gezielt im Wege von Bieterfragen auf branchenspezifisches Sonderwissen aufmerksam zu machen. Auf diese Weise erhält der Auftraggeber die Möglichkeit, etwaige Wissensdefizite oder Unklarheiten im Vorfeld des Vergabeverfahrens – oder jedenfalls noch vor Angebotsabgabe – zu erkennen. Zudem ist zu beachten, dass der öffentliche Auftraggeber sich nicht zwangsläufig auf die konkret handelnde Vergabestelle beschränkt, sondern auch andere Stellen für denselben öffentlichen Auftraggeber handeln können.
Weitere Informationen
Autor: Freya Weber
Datum: 07.05.2025
Gericht: Saarbrücken Oberlandesgericht
Aktenzeichen: 1 Verg 1/25
Typ: Beschluss
