Sachverhalt
Bei einer europaweiten Ausschreibung für Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung (TGA) im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb forderte der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen die Angabe von Referenzbausummen für die Kostengruppen 200-600 nach DIN 276. Die Antragstellerin gab in ihrem Teilnahmeantrag jedoch lediglich die Kosten für die Kostengruppe 400 an und versah diese mit dem Zusatz “nur TGA”. Dies führte dazu, dass ihr Teilnahmeantrag beim Kriterium “Vergleichbarkeit in Bezug auf Größenordnung Kosten” mit 0 Punkten bewertet wurde und sie nicht unter den drei für die zweite Phase des Verfahrens ausgewählten Bewerbern war. Gegen diese Bewertung wehrte sich die Antragstellerin.
Entscheidung
Der Nachprüfungsantrag wurde zurückgewiesen. Die Vergabekammer des Saarlands entschied, dass der Teilnahmeantrag zu Recht nach §57 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VgV ausgeschlossen wurde.
Versieht der Bieter in seinem Teilnahmeantrag die anzugebende Referenzbausumme, die sich auf die Kostengruppen 200 bis 600 der DIN 276 zu erstrecken hat, mit dem Zusatz “nur TGA“, handelt es sich um eine Änderung der Vergabeunterlagen, die zum Ausschluss des Teilnahmeantrags führt.
Referenzen zu einem Teilnahmeantrag, bei dem nicht lediglich unternehmensbezogen die Eignung geprüft wird, sondern die mit einer Bepunktung in die Wertung mit einfließen, indem anhand der Relation der referenzierten Aufträge im Vergleich zu den Gesamtbaukosten eine Auswahl der geeigneten Bieter erfolgen soll, sind wie auftragsbezogene Unterlagen zu bewerten; eine Nachforderung scheidet insoweit aus.
Eine Aufklärung, die grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers liegt, setzt voraus, dass Zweifel am Inhalt des Angebots bzw. des Teilnahmeantrags bestehen, die sich durch Auslegung nicht ausräumen lassen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Aufklärung hat die Vergabekammer vorliegend verneint.
Praxishinweise
Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung bei Änderungen von Vergabeunterlagen auch im Teilnahmewettbewerb. Öffentliche Auftraggeber sollten bei der Festlegung von Bewertungsmatrizen für Referenzen präzise Vorgaben machen und auf deren Einhaltung achten. Für Bieter ist besonders relevant, dass Referenzangaben, die in eine Bewertungsmatrix mit Punktesystem einfließen, nicht als rein unternehmensbezogene Unterlagen angesehen werden, sondern als leistungsbezogene Unterlagen, bei denen eine Nachforderung nach §56 Abs. 2 VgV ausscheidet. Abweichungen von den geforderten Angaben können daher unmittelbar zum Ausschluss führen, selbst wenn sie nur einen Teil der angeforderten Information betreffen.
Wichtig ist die klare Unterscheidung: Bei reinen Eignungsprüfungen sind Referenzen unternehmensbezogene Unterlagen, bei deren Mängeln eine Nachforderungspflicht besteht. Sobald dieselben Referenzen jedoch für eine wertende Auswahl mit Punktesystem verwendet werden, unterliegen sie strengeren Anforderungen wie auftragsbezogene Unterlagen.
Weitere Informationen
Autor: Dr. Karsten Kayser
Datum: 30.01.2025
Gericht: Vergabekammer Saarland
Aktenzeichen: 3 VK 5/24
Typ: Beschluss
