Wer im Vergabeverfahren den Zuschlag eines Konkurrenten wegen Unwirtschaftlichkeit verhindern will, steht vor einer hohen Hürde. Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 03.02.2026 – 11 Verg 5/25) hat klargestellt: Ein Nachprüfungsantrag ist bereits unzulässig, wenn der Verdacht auf Unterkosten lediglich auf subjektiven Einschätzungen der eigenen Kalkulation beruht.
Der Kern des Urteils: Die Substantiierungspflicht
Die Antragstellerin argumentierte, dass sie als langjährige Bestandsunternehmerin über optimale Sachkenntnis verfüge. Da ihr eigenes Angebot bereits „äußerst knapp“ kalkuliert sei, müsse jedes günstigere Angebot zwangsläufig unter den Selbstkosten liegen.
Der Senat wies dies mit einer deutlichen Begründung zurück:
- Kein Monopol auf Effizienz: Der Status als Bestandsunternehmer schützt nicht vor Wettbewerb. Ein Konkurrent kann durch eine andere Kostenstruktur (z. B. geringere Verwaltungskosten, modernere Logistik oder globalere Einkaufskonditionen) günstiger sein.
- Marge als Puffer: Solange der rügende Bieter selbst noch eine Gewinnmarge in seinem Preis hat, ist es theoretisch möglich, dass ein Wettbewerber schlicht auf einen Teil dieses Gewinns verzichtet. Das ist wettbewerbskonform und kein Indiz für Unterkosten.
- Transparenz der eigenen Zahlen: Wer eine Preisprüfung erzwingen will, muss seine eigene „Kalkulationslogik“ so detailliert offenlegen, dass das Gericht einen objektiven Anhaltspunkt für einen Rechtsverstoß sieht. Allgemeine Floskeln wie „knapp kalkuliert“ reichen hierfür nicht aus.
Die Bedeutung für die Antragsbefugnis (§ 160 Abs. 2 GWB)
Besonders brisant: Das OLG Frankfurt verwarf den Antrag bereits als unzulässig. Das bedeutet, das Gericht prüft in solchen Fällen gar nicht erst, ob der Preis des Bestbieters tatsächlich zu niedrig war. Wenn der Antragsteller nicht schon im ersten Schriftsatz belastbare Indizien liefert, wird das Verfahren beendet, bevor die eigentliche Preisprüfung (Akteneinsicht) beginnt.
Wann ist ein Unterkostenverdacht „belastbar“?
Um vor der Vergabekammer oder dem OLG Erfolg zu haben, sollten Bieter folgende Punkte darlegen können:
- Marktunübliche Abweichungen:
Liegt der Preis des Bestbieters massiv unter dem Durchschnitt aller anderen Bieter (z.B. mehr als 20 % Abstand zum Zweitplatzierten)? - Objektive Preisuntergrenzen:
Gibt es tarifliche Mindestlöhne oder Materialpreise, die bei dem gebotenen Preis unmöglich eingehalten werden können? - Fehlerhafte Leistungsbeschreibung:
Basieren die niedrigen Preise eventuell auf einer unzulässigen Abweichung von den Vergabeunterlagen
FAQ: Rechtssicherheit bei Unterpreisangeboten
1. Muss der Auftraggeber jedes extrem günstige Angebot prüfen?
Ja, gemäß § 60 VgV ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Angeboten, die im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen, eine Preisaufklärung zu verlangen. Aber: Ein Bieter hat nur dann einen Anspruch auf diese Prüfung durch die Vergabekammer, wenn er den Verdacht substantiiert begründet.
2. Was passiert, wenn der Bestbieter tatsächlich unter Einstandspreis anbietet? Ein Unterpreisangebot ist nicht automatisch verboten. Es ist nur dann unzulässig, wenn die Auskömmlichkeit und damit die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags gefährdet ist oder wenn es sich um wettbewerbswidrige Verdrängungspraktiken handelt.
3. Wie schützt man sich als Bestandsunternehmer vor Preisdumping?
Anstatt sich auf die eigene Erfahrung zu berufen, sollten Sie im Nachprüfungsverfahren explizit aufzeigen, welche festen Kostenfaktoren (z. B. gesetzliche Entsorgungsgebühren, Personal-Mindeststandards) ein günstigeres Angebot unmöglich machen würden.
Weitere Informationen
Autor: Dr. Karsten Kayser
Datum: 03.02.2026
Gericht: OLG Frankfurt
Aktenzeichen: 11 Verg 5/25
Typ: Beschluss
