Was ist passiert?
Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) schrieb europaweit technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau aus. Die Maßnahme war aufgeteilt in sechs Planungsabschnitte, von denen der sechste optional war. Die Leistungsbeschreibung enthielt die nähere Beschreibung der auszuführenden Leistungen. Darunter war die Vorgabe, dass für alle Planungsabschnitte die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 sowie optional die Leistungsphasen 3 bis 9 im Leistungsbild Ingenieurbauwerke gemäß der Anlage 12 HOAI 2021 zu erbringen sind. Die Antragstellerin bot erhebliche prozentuale Abschläge an. Ihr Gesamtangebotspreis einschließlich Optionen lag mehr als 20 % unter der Kostenschätzung sowie dem nächsthöheren Angebot. Die Auftraggeberin leitete daraufhin eine Auskömmlichkeitsprüfung nach § 60 Abs. 1 VgV ein. Zur Preisaufklärung verwies die Antragstellerin auf Synergieeffekte und legte eine stundenbasierte Gegenkalkulation vor. Die Auftraggeberin hielt insbesondere die in den späteren Leistungsphasen angesetzten Stunden für deutlich zu niedrig und lehnte das Angebot daher gemäß § 60 Abs. 3 VgV wegen Unauskömmlichkeit ab. Die Antragstellerin griff den geplanten Ausschuss vor der Vergabekammer an.
Entscheidung
Der Nachprüfungsantrag blieb ohne Erfolg. Die Vergabekammer erachtete den Ausschluss als rechtmäßig.
Für die Auskömmlichkeitsprüfung sei grundsätzlich der Gesamtangebotspreis maßgeblich, sofern – wie hier – die Optionen zwingender Bestandteil des Angebots sind und in die Wertung einfließen. Bei einer Abweichung von mehr als 20 % zum nächstplatzierten Angebot besteht regelmäßig eine Prüfpflicht. Stützt ein Bieter seine Erläuterungen bei der Preisaufklärung auf eine Stundenkalkulation, darf der AG diese zum zentralen Prüfmaßstab machen.
Im konkreten Fall hatte der AG die angesetzten Stunden mit den übrigen Angeboten sowie mit einer eigenen, auftragsbezogen hergeleiteten Aufwandsschätzung verglichen. Dabei zeigte sich eine signifikante Unterdeckung beim Zeitansatz, insbesondere in leistungsintensiven Phasen.
Bleibe eine erhebliche Abweichung im kalkulierten Zeitaufwand ungeklärt, ist es beurteilungsfehlerfrei, die Aufklärung nicht als zufriedenstellend zu erachten. In diesem Fall eröffnet § 60 Abs. 3 VgV ein Regelermessen, wonach der Zuschlag auf das Angebot im Regelfall auszuschließen ist. Der Auftraggeber muss sich nicht dem Risiko einer qualitativ unzureichenden Leistungserbringung oder späterer Nachträge aussetzen.
Praxishinweise
Ein unauskömmlich erscheinendes Angebot kann ausgeschlossen werden, wenn sich zeigt, dass der kalkulierte Zeit- und Personalaufwand objektiv nicht ausreicht, um die ausgeschriebenen Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Öffentliche Auftraggeber dürfen zur Plausibilitätskontrolle den genannten Zeitaufwand mit marktüblichen Werten oder einer sachgerecht hergeleiteten eigenen Aufwandsschätzung vergleichen. Bieter müssen dann konkret und belastbar darlegen, weshalb der reduzierte Zeitansatz dennoch realistisch ist. Gelingt dies nicht, droht der Ausschluss nach § 60 Abs. 3 VgV.
Weitere Informationen
Autor: Dr. Karsten Kayser
Datum: 15.10.2025
Gericht: VK Bund
Aktenzeichen: VK 2-83/25
Typ: Beschluss
