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Neubau mehrerer Rettungswachen – Wann liegt ein Gesamtauftrag vor?

Sachverhalt:

Ein öffentlicher Auftraggeber plante auf Grundlage seines Rettungsdienstbedarfsplans den Neubau mehrerer Rettungswachen. Rettungswache 10 wurde bereits 2022 fertiggestellt. Die Planungen für die Rettungswachen 11 und 12 begannen erst ab 2022 und verliefen teilweise parallel, jedoch mit unterschiedlichen Grundstücks- und Genehmigungsvoraussetzungen. Die streitige Rettungswache 12 wurde national ausgeschrieben. Die Antragstellerin, eine unterlegene Bieterin, rügte, es handele sich vergaberechtlich um ein Los eines einheitlichen Gesamtauftrags über mehrere Rettungswachen. Aus ihrer Sicht sei daher der EU-Schwellenwert überschritten und die nationale Vergabe rechtswidrig. Der öffentliche Auftraggeber bestritt dies und verwies auf die eigenständige Nutzbarkeit der einzelnen Wachen.

Entscheidung

Der Nachprüfungsauftrag blieb ohne Erfolg! Die Vergabekammer sah in der Errichtung der drei Rettungswachen keinen Gesamtauftrag. Folglich war der Auftragswert der einzelnen Rettungswachen nicht gemäß § 3 Abs. 7 VgV zusammenzurechnen. Somit war auch der maßgebliche EU-Schwellenwert für Bauvergaben nicht erreicht, dessen Überschreitung eine Pflicht zur europaweiten Ausschreibung begründen würde. Ein Gesamtauftrag setzt voraus, dass mehrere Bauleistungen nach funktionaler Betrachtungsweise ein einheitliches Bauwerk bilden. Ein einheitliches Bauwerk verlangt eine wirtschaftliche oder technische innere Kohärenz. Eine solche Einheit fehlte bei den drei Rettungswachen. Die Rettungswachen 10–12 sollten an verschiedenen Standorten errichtet werden, waren unabhängig voneinander funktionsfähig und wiesen unterschiedliche Planungs- und Genehmigungsverläufe auf. Eine bauliche Einheit oder funktionale Untrennbarkeit wurde nach Ansicht der Kammer auch nicht durch organisatorische Verknüpfungen über den Rettungsdienst, standardisierte Gebäudekonzepte oder den Rettungsdienstbedarfsplan als rein strategische Bedarfsanalyse begründet.

Praxistipp

Für Bieter macht es insbesondere bezüglich der Rechtsschutzmöglichkeiten einen erheblichen Unterschied, ob Leistungen nach dem Kartellvergaberecht europaweit oder nur nach nationalem Haushaltsvergaberecht ausgeschrieben werden müssen. Ein genauer Blick auf den gegenständlichen öffentlichen Auftrag lohnt sich daher. Da die Rettungswachen räumlich getrennt und eigenständig voll funktionsfähig waren, erscheint die vorliegende getrennte Betrachtung konsequent.

Weitere Informationen


Autor: Dr. Karsten Kayser
Datum: 26.01.2024
Gericht: VK Westfalen
Aktenzeichen: VK 1-40/23
Typ: Beschluss
Wissen

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