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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Urteil zu irreführenden Aussagen im Vergabeverfahren

Irreführende Aussagen sind auch in einem Vergabeverfahren nicht zulässig – das OLG München gab einem Bieter Recht, der auf Unterlassung geklagt hatte.

Können unlautere Aussagen innerhalb eines Vergabeverfahrens verboten werden? Dies war die Grundsatzfrage in einem Fall, den das Landgericht Landshut und das Oberlandesgericht München verhandelt haben.

Wettbewerbstäuschung?

Der Hintergrund: Die Bezirksverwaltung des Bezirks Unterfranken hatte die Lieferung von Rammschutz für eine Haussanierung ausgeschrieben. Die geforderten Kunststoffschutzwände sollten verklebt werden. Ein Bieter schrieb an die Vergabestelle, diese Anforderung sei aber gar nicht möglich.

Vor Gericht landete der Fall, weil ein weiterer Bieter gegen seinen Mitbewerber eine einstweilige Verfügung erwirken wollte, diese – in seinen Augen – Falschaussage zu unterlassen. Der klagende Bieter konnte die ursprüngliche geforderte Qualität nämlich durchaus anbieten und beklagte, dass es so zu einer Wettbewerbstäuschung komme. Doch das Landgericht Landshut wies die Klage als unzulässig ab. Die Begründung: „Einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis“ heißt es in dem Urteil.

Aussage irreführend

Anders sah das jedoch das Oberlandesgericht (OLG) München. Es hob das vorherige Urteil auf und verbot dem Bieter seine Aussage über die unmögliche Umsetzung des in der Ausschreibung geforderten Rammschutzes.

Insgesamt kam das Gericht zu dem Schluss, dass die beanstandete Aussage irreführend sei. Darüber hinaus könne die Aussage einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Und tatsächlich hatte der Bezirk Unterfranken seine Anforderungen aufgrund dieser irreführenden Aussage zunächst modifiziert. Aus Sicht des OLG München greift demnach auch in Vergabeverfahren das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Quelle:


  • Urteil des Landgerichts Landshut (1 HK O 608/18, 18.4.2018)

  • Urteil des OLG München (OLG München, 25.10.2018, 29 U 2030/18)

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