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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Verpflichtung zur Nutzung

Ein Arbeitgeber darf verlangen, dass sein Arbeitnehmer eine qualifizierte elektronische Signatur beantragt und nutzt.

Zu den Aufgaben einer Verwaltungsangestellten im Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven gehört die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren. Seit dem 1. Januar 2010 erfolgen diese Veröffentlichungen nur noch in elektronischer Form. Zur Nutzung wird eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, die nach den Bestimmungen des Signaturgesetzes (SigG) nur natürlichen Personen erteilt wird.

Der Arbeitgeber wies die Mitarbeiterin daher an, eine solche qualifizierte Signatur zu beantragen. Dazu müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Die Kosten für die Beantragung trägt der Arbeitgeber.

Die Angestellte weigerte sich und klagte. Schließlich könne der Arbeitgeber sie nicht verpflichten, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln. Dies verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch sei nicht sichergestellt, dass mit ihren Daten kein Missbrauch getrieben werde.

Das Urteil

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht weisen die Klage ab. Und auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte die Frau keinen Erfolg. Laut BAG hat der Arbeitgeber von seinem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht (§ 106 GewO) angemessen Gebrauch gemacht. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Arbeitnehmerin zumutbar.

Die Übermittlung der Personalausweisdaten betrifft laut BAG nur den äußeren Bereich der Privatsphäre. Besonders sensible Daten seien nicht betroffen. Auch werde der Schutz dieser Daten durch die Vorschriften des SigG sichergestellt. Zudem werden die Daten nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt.

Nach Ansicht der Richter entstehen durch den Einsatz der Signaturkarte für die Klägerin auch keine besonderen Risiken. So enthält die mit dem Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung ausdrücklich eine Haftungsfreistellung, wonach die gewonnenen Daten nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet werden dürfen.

Quelle: www.Personalpraxis24.de

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