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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Vorabinformation nicht über Weiterleitung

Die Vorabinformation muss in Textform an die nichtberücksichtigten Bieter erfolgen und darf nicht ausschließlich auf einer Ausschreibungsplattform zur Verfügung gestellt werden.

Stellen Sie sich vor: Sie haben an einer Ausschreibung teilgenommen. Das Angebot ist abgegeben und die Angebotswertung ist abgeschlossen und der öffentliche Auftraggeber hat sich entschieden, wem er den Zuschlag erteilen möchte. Dies muss er in einer Vorabinformation an all jene Bieter weitergeben, die keinen Zuschlag erhalten werden, also nicht berücksichtigt sind.

Für diese Vorabinformation gibt es Vorgaben, die die Vergabekammer Südbayern kürzlich klarstellte. Ihrer Ansicht nach genügt es nicht, wenn die Vorabinformation im internen Bieterbereich einer Ausschreibungsplattform zur Verfügung gestellt wird. Es reicht auch nicht aus, wenn die Vergabestelle einen Hinweis versendet, der über die Zuverfügungstellung der Vorabinformationen auf der Ausschreibungsplattform informiert.

Denn – so die Vergabekammer – die Vorabinformation muss an die nicht berücksichtigten Bieter direkt versandt werden. Sprich: Die Vergabestelle muss die Vorabinformation aktiv übermittelt. Das bloße Freischalten einer Information über eine Vergabeplattform kann daher nicht mit dem Versenden gleichgesetzt werden.

Quelle: BRP Newsletter II. Quartal 2019

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