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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Weg frei für die elektronischen Auktionen

Auch in Deutschland dürfen öffentliche Auftraggeber Leistungen im Rahmen einer elektronischen Auktion beschaffen!

Auch in Deutschland dürfen öffentliche Auftraggeber Leistungen im Rahmen einer elektronischen Auktion beschaffen. Dies war bislang offen, da § 101 Abs. 6 Satz 1 GWB das Verfahren zwar nennt, die Vergabe- oder Vertragsordnungen dieses aber nicht regeln. Die Vergabekammer Lüneburg stellte nun klar, dass die Benennung im GWB eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage ist. Für die Durchführung des Verfahrens gelten die Vergaberichtlinien unmittelbar. Diese enthalten in Art. 54 RL 2004/18/EG bzw. im Sektorenbereich in Art. 56 RL 2004/17/EG konkrete Verfahrensbestimmungen.

Praxistipp

Die elektronische Auktion ist keine eigene Verfahrensart, sie ergänzt nur formstrenge offene und nicht offene Verfahren, in Ausnahmefällen auch das Verhandlungsverfahren um eine Phase. In dieser können sich Bieter im Preis oder anderen im Vorhinein festgelegten quantifizierbaren Angebotskomponenten unter- bzw. überbieten. Gegenwärtig wird es in Deutschland vorwiegend auf dem hart umkämpften Markt der Energielieferung genutzt.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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