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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Zwingender Ausschluss

Auch überlange Postzustellungszeiten führen zwingend zum Ausschluss eines Teilnahmeantrags.

Nicht nur Angebote, sondern auch Teilnahmeanträge sind zwingend auszuschließen, wenn sie verspätet zugehen. Dies ist in den Vergabe- und Vertragsordnungen zwar nicht explizit geregelt, wird aber aus dem vergaberechtlichen Grundsatz des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung abgeleitet. Die Vergabekammer Südbayern legte hier einen strengen Maßstab an: Selbst überlange Postzustellungszeiten gehen demnach zu Lasten eines Bewerbers. Ein Unternehmen hatte in einem VOFVergabeverfahren seinen Teilnahmeantrag vier Tage vor Fristablauf per DHL-Express-Sendung auf den Postweg gebracht. Der Postdienstleister stellte die Sendung dem Auftraggeber aber erst einige Stunden nach Fristablauf zu. Die überlange Zustellungszeit und das Verschulden des Postdienstleisters war dem Bewerber gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 Satz 1 BGB zuzurechnen, da der Postdienstleister Erfüllungsgehilfe des Bewerbers sei. Ein verspäteter Zugang soll nur dann nicht zugerechnet werden, wenn die Verspätung vom Auftraggeber oder von niemandem, z.B. bei Naturereignissen, zu vertreten sei.

Praxistipp

Auch eine frühzeitige Absendung per Post schützt nicht vor einem Ausschluss wegen Verspätung. Bewerbern und Bietern ist daher zu empfehlen, sich den fristgemäßen Zugang im Zweifel rechtzeitig bestätigen zu lassen. Der „sicherste Weg“ bleibt natürlich, die Vergabeunterlagen rechtzeitig persönlich einzureichen und sich den Empfang bestätigen zu lassen – allerdings nur, wenn dies auch ausdrücklich zugelassen ist. Wie die Vergabekammer ebenfalls hervorhob, kann der Auftraggeber über die Form der Einreichung frei entscheiden.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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