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Vergaberecht, Vergabelexikon

elektronische Mittel

Elektronische Mittel sind Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung, die für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten verwendet werden können.
Dazu zählen elektronische Geräte, wie Computer, Router, Scanner sowie Signaturkarten und die entsprechenden Kartenlesegeräte oder auch Speichermedien (z.B. Festplatten, USB-Sticks oder SD-Karten). Für die Datenübertragung etwa bei der elektronische Angebotsabgabe können auch elektronische Programme, wie beispielsweise sogenannte Bieterclients, oder auch die direkte Onlineübertragung über elektronische Vergabeplattformen genutzt werden. Seit der Vergaberechtsreform sind Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte grundsätzlich mit elektronischen Mitteln durchzuführen, vgl. § 9 VgV. Im Bereich des nationalen Vergaberechts für Liefer- und Dienstleistungen gilt entsprechendes nach § 7 UVgO.

§§ 10-12 VgV regelt die Anforderungen an elektronische Mittel im Rahmen eines Vergabeverfahrens näher. Sofern diese für die Entgegennahme von Angeboten und Teilnahmeanträgen etc. Verwendung finden, müssen gewisse Mindestanforderungen erfüllt sein, z.B. muss der Zugriff auf empfangene Daten vor Ablauf der Teilnahme- oder Angebotsfrist unmöglich sein. Auch müssen die elektronischen Mittel über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Nicht zuletzt ist sicherzustellen, dass es sich um elektronische Mittel handelt, die allgemein verfügbar, nicht diskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind. Hierdurch soll im Interesse eines fairen und umfassenden Wettbewerbs sichergestellt werden, dass nicht durch die Wahl der elektronischen Mittel eine faktische Einschränkung des Bieterkreises erfolgt.

Eine elektronische Angebotsabgabe per E-Mail ist grundsätzlich im öffentlichen Auftragswesen nicht erlaubt, da dabei die oben geforderten Mindestanforderungen nicht erfüllt werden.

Glossar
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