Schon allein der Hinweis zum Gerichtsstand auf dem Briefpapier oder ein vom Bieter vorgegebenes Zahlungsziel führt zum Ausschluss vom Vergabeverfahren.
Erfüllt ein Bieter einen fakultativen Ausschlussgrund, kann er vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Entscheidend ist das Ermessen des Auftraggebers.
War der Bieter bereits für den Auftraggeber tätig, so ist für die Vergabestelle der Vertragsvollzug aus früheren Maßnahmen ein wichtiger Bestandteil der Prognoseentscheidung.
Mit Angebotsabgabe bzw. auf Nachforderung müssen alle geforderten Angaben, Erklärungen und Unterlagen vorgelegt werden, ansonsten droht der Ausschluss.
In vielen Bundesländern unterstützen Gesetze und Regelungen die Mittelstandsförderung bei der öffentlichen Auftragsvergabe. Damit haben auch kleinere Unternehmen eine Chance.