Fachbeitrag

Fakultativer Ausschluss – Im Ermessen des Auftraggebers

Erfüllt ein Bieter einen fakultativen Ausschlussgrund, kann er vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Die Ausschlussgründe betreffen ein früheres Fehlverhalten eines Bieters, das seine Eignung in Frage stellt. Im Gegensatz zu zwingenden Ausschlussgründen, steht der Ausschluss eines Bieters im Ermessen des Auftraggebers.

Der Auftraggeber muss eine Einzelfallentscheidung treffen, bei der insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens und die Maßnahmen des Bieters zur Vermeidung zukünftigen Fehlverhaltens und Kompensation eingetretener Schäden berücksichtigt werden (Selbstreinigung).

Welche fakultativen Ausschlussgründe gibt es?

Fakultative Ausschlusskriterien liegen schwere Verfehlungen zugrunde – also schuldhafte Verhaltensweisen, die erhebliche Auswirkungen haben:

  • Strafbares Verhalten wie Untreue, Betrug oder Urkundenfälschung
  • Wettbewerbsverstöße
  • Zahlungsunfähigkeit eines Bieters
  • Nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Pflichten zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen
  • Interessenkonflikte wegen enger Beziehungen zu Personen auf der Auftraggeberseite
  • Kündigung eines früheren Auftrags wegen Schlechterfüllung
  • Täuschung des Auftraggebers in Bezug auf Ausschlussgründe und Eignungskriterien

Rechtliche Grundlagen

Für Verträge und Konzessionen oberhalb der Schwellenwerte enthält § 124 GWB eine Aufzählung.

  • § 16 Abs.2 VOB/A: Enthält eine abschließende Aufzählung von Kann-Ausschlussgründen für nationale Bauvergaben
  • VOL/A: Regelt in § 6 Abs.5 und 6 die fakultativen Ausschlussgründe
  • Unterschwellenvergabeordnung: Verweist in §31 auf den Katalog des § 124 GWB

Die Aufzählungen sind abschließend. Sie enthalten als Auffangtatbestand den Ausschlussgrund der nachweislich schweren Verfehlungen.


Mehr Informationen zum Thema


Offenlegung durch den Bieter

Bei jeden Vergabeverfahren werden die Ausschlussgründe abgefragt. Das Verschweigen möglicher Ausschlussgründe kann zum Ausschluss führen. Bieter sollten deshalb offensiv mit Ausschlussgründen umgehen und Erklärungen, Nachweise oder Zertifikate über Maßnahmen der Beseitigung der Ursachen und Folgen, also einer Selbstreinigung, ungefragt vorlegen.

Erfüllt ein Bieter einen fakultativen Ausschlussgrund, kann er vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Die Ausschlussgründe betreffen ein früheres Fehlverhalten eines Bieters, das seine Eignung in Frage stellt. Im Gegensatz zu zwingenden Ausschlussgründen, steht der Ausschluss eines Bieters im Ermessen des Auftraggebers.

Der Auftraggeber muss eine Einzelfallentscheidung treffen, bei der insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens und die Maßnahmen des Bieters zur Vermeidung zukünftigen Fehlverhaltens und Kompensation eingetretener Schäden berücksichtigt werden (Selbstreinigung).

Welche fakultativen Ausschlussgründe gibt es?

Fakultative Ausschlusskriterien liegen schwere Verfehlungen zugrunde – also schuldhafte Verhaltensweisen, die erhebliche Auswirkungen haben:

  • Strafbares Verhalten wie Untreue, Betrug oder Urkundenfälschung
  • Wettbewerbsverstöße
  • Zahlungsunfähigkeit eines Bieters
  • Nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Pflichten zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen
  • Interessenkonflikte wegen enger Beziehungen zu Personen auf der Auftraggeberseite
  • Kündigung eines früheren Auftrags wegen Schlechterfüllung
  • Täuschung des Auftraggebers in Bezug auf Ausschlussgründe und Eignungskriterien

 

Rechtliche Grundlagen

Für Verträge und Konzessionen oberhalb der Schwellenwerte enthält § 124 GWB eine Aufzählung.

  • § 16 Abs.2 VOB/A: Enthält eine abschließende Aufzählung von Kann-Ausschlussgründen für nationale Bauvergaben
  • VOL/A: Regelt in § 6 Abs.5 und 6 die fakultativen Ausschlussgründe
  • Unterschwellenvergabeordnung: Verweist in §31 auf den Katalog des § 124 GWB

Die Aufzählungen sind abschließend. Sie enthalten als Auffangtatbestand den Ausschlussgrund der nachweislich schweren Verfehlungen.


Mehr Informationen zum Thema


Offenlegung durch den Bieter

Bei jeden Vergabeverfahren werden die Ausschlussgründe abgefragt. Das Verschweigen möglicher Ausschlussgründe kann zum Ausschluss führen. Bieter sollten deshalb offensiv mit Ausschlussgründen umgehen und Erklärungen, Nachweise oder Zertifikate über Maßnahmen der Beseitigung der Ursachen und Folgen, also einer Selbstreinigung, ungefragt vorlegen.

Autor

Seit 20 Jahren ist Sönke Anders im Vergaberecht und im Baurecht anwaltlich tätig. Er ist Partner der Rechtsanwälte Thümmel, Schütze & Partner, Fachanwalt für Vergaberecht sowie Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Als Referent ist Sönke Anders in der Ausbildung angehender Fachanwälte für Vergaberecht tätig.

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