Der Auftraggeber muss eine Einzelfallentscheidung treffen, bei der insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens und die Maßnahmen des Bieters zur Vermeidung zukünftigen Fehlverhaltens und Kompensation eingetretener Schäden berücksichtigt werden (Selbstreinigung).
Welche fakultativen Ausschlussgründe gibt es?
Fakultative Ausschlusskriterien liegen schwere Verfehlungen zugrunde – also schuldhafte Verhaltensweisen, die erhebliche Auswirkungen haben:
- Strafbares Verhalten wie Untreue, Betrug oder Urkundenfälschung
- Wettbewerbsverstöße
- Zahlungsunfähigkeit eines Bieters
- Nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Pflichten zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen
- Interessenkonflikte wegen enger Beziehungen zu Personen auf der Auftraggeberseite
- Kündigung eines früheren Auftrags wegen Schlechterfüllung
- Täuschung des Auftraggebers in Bezug auf Ausschlussgründe und Eignungskriterien
Rechtliche Grundlagen
Für Verträge und Konzessionen oberhalb der Schwellenwerte enthält § 124 GWB eine Aufzählung.
- § 16 Abs.2 VOB/A: Enthält eine abschließende Aufzählung von Kann-Ausschlussgründen für nationale Bauvergaben
- VOL/A: Regelt in § 6 Abs.5 und 6 die fakultativen Ausschlussgründe
- Unterschwellenvergabeordnung: Verweist in §31 auf den Katalog des § 124 GWB
Die Aufzählungen sind abschließend. Sie enthalten als Auffangtatbestand den Ausschlussgrund der nachweislich schweren Verfehlungen.
Mehr Informationen zum Thema
Offenlegung durch den Bieter
Bei jeden Vergabeverfahren werden die Ausschlussgründe abgefragt. Das Verschweigen möglicher Ausschlussgründe kann zum Ausschluss führen. Bieter sollten deshalb offensiv mit Ausschlussgründen umgehen und Erklärungen, Nachweise oder Zertifikate über Maßnahmen der Beseitigung der Ursachen und Folgen, also einer Selbstreinigung, ungefragt vorlegen.
Der Auftraggeber muss eine Einzelfallentscheidung treffen, bei der insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens und die Maßnahmen des Bieters zur Vermeidung zukünftigen Fehlverhaltens und Kompensation eingetretener Schäden berücksichtigt werden (Selbstreinigung).
Welche fakultativen Ausschlussgründe gibt es?
Fakultative Ausschlusskriterien liegen schwere Verfehlungen zugrunde – also schuldhafte Verhaltensweisen, die erhebliche Auswirkungen haben:
- Strafbares Verhalten wie Untreue, Betrug oder Urkundenfälschung
- Wettbewerbsverstöße
- Zahlungsunfähigkeit eines Bieters
- Nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Pflichten zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen
- Interessenkonflikte wegen enger Beziehungen zu Personen auf der Auftraggeberseite
- Kündigung eines früheren Auftrags wegen Schlechterfüllung
- Täuschung des Auftraggebers in Bezug auf Ausschlussgründe und Eignungskriterien
Rechtliche Grundlagen
Für Verträge und Konzessionen oberhalb der Schwellenwerte enthält § 124 GWB eine Aufzählung.
- § 16 Abs.2 VOB/A: Enthält eine abschließende Aufzählung von Kann-Ausschlussgründen für nationale Bauvergaben
- VOL/A: Regelt in § 6 Abs.5 und 6 die fakultativen Ausschlussgründe
- Unterschwellenvergabeordnung: Verweist in §31 auf den Katalog des § 124 GWB
Die Aufzählungen sind abschließend. Sie enthalten als Auffangtatbestand den Ausschlussgrund der nachweislich schweren Verfehlungen.
Mehr Informationen zum Thema
Offenlegung durch den Bieter
Bei jeden Vergabeverfahren werden die Ausschlussgründe abgefragt. Das Verschweigen möglicher Ausschlussgründe kann zum Ausschluss führen. Bieter sollten deshalb offensiv mit Ausschlussgründen umgehen und Erklärungen, Nachweise oder Zertifikate über Maßnahmen der Beseitigung der Ursachen und Folgen, also einer Selbstreinigung, ungefragt vorlegen.
Seit 20 Jahren ist Sönke Anders im Vergaberecht und im Baurecht anwaltlich tätig. Er ist Partner der Rechtsanwälte Thümmel, Schütze & Partner, Fachanwalt für Vergaberecht sowie Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Als Referent ist Sönke Anders in der Ausbildung angehender Fachanwälte für Vergaberecht tätig.