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Selbstreinigung eines Bieters

Einem Bieter, der Straftaten und andere schwere Verfehlungen begangen hat, droht eine bis zu fünfjährige Auftragssperre. Die Bieter können den Ausschluss von Vergabeverfahren durch geeignete Selbstreinigungsmaßnahmen abwenden. Sind sie auf öffentliche Auftraggeber angewiesen, ist die Durchführung von Selbstreinigungsmaßnahmen überlebenswichtig. Die Anforderungen an diese Selbstreinigungsmaßnahmen sind nunmehr in § 125 GWB erstmals gesetzlich geregelt. Es bedarf eines Schadensausgleichs, einer aktiven Mitwirkung an der Aufklärung des eigenen Fehlverfahrens sowie organisatorische und personeller Maßnahmen, um zukünftiges Fehlverhalten sicher zu vermeiden.

Unternehmen, die mit der Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung in Rückstand sind oder deren Mitarbeiter bestimmte Straftaten begangen haben, sind von einem Vergabeverfahren auszuschließen. Unternehmen, die weniger schwere Verfehlungen begangen haben, können ausgeschlossen werden. Einen drohenden Ausschluss kann ein Unternehmen durch Selbstreinigungsmaßnahmen abwenden.

 

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Zwingende und fakultative Ausschlussgründe

Zwingende Ausschlussgründe sind die in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten, insbesondere Geldwäsche, Subventionsbetrug, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und von Mandatsträgern, Förderung des Menschenhandels, Bildung krimineller Vereinigungen und Terrorismusfinanzierung. Rückstände bei der Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung führen ebenfalls zum zwingenden Ausschluss, es sei denn, die Rückstände wurden einschließlich Zinsen und Säumniszuschläge zwischenzeitlich beglichen.

Fakultative Ausschlussgründe sind gemäß § 124 GWB u.a. der Verstoß gegen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen bei der Ausführung öffentlicher Auftrages, die Insolvenz, nachweislich schwere Verfehlungen, wettbewerbswidrige Absprachen, bestehende Interessenkonflikte aufgrund personeller Verflechtungen mit dem Auftraggeber (§ 6 VgV), Wettbewerbsverzerrung aufgrund von Projektantentätigkeit (§ 7 VgV), eine erhebliche oder fortdauernde Schlechterfüllung eines früheren öffentlichen Auftrages, eine Täuschung oder die Zurückhaltung von Informationen über das Vorliegen von Ausschlussgründen sowie unzulässige Versuche, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers zu beeinflussen.

Das Vorliegen von Ausschlussgründen ist von öffentlichen Auftraggebern im Rahmen des Vergabeverfahrens abzufragen. Teil III der einheitlichen europäischen Eigenerklärung enthält entsprechende Fragen.

Der zweite Teil des Beitrags zur Selbstreinigung eines Bieters erscheint am 13. Februar 2017 in unserem Blog.