Unternehmen, die mit der Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung in Rückstand sind oder deren Mitarbeiter bestimmte Straftaten begangen haben, sind von einem Vergabeverfahren auszuschließen. Unternehmen, die weniger schwere Verfehlungen begangen haben, können ausgeschlossen werden. Einen drohenden Ausschluss kann ein Unternehmen durch Selbstreinigungsmaßnahmen abwenden.
Zwingende und fakultative Ausschlussgründe
Zwingende Ausschlussgründe sind die in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten, insbesondere Geldwäsche, Subventionsbetrug, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und von Mandatsträgern, Förderung des Menschenhandels, Bildung krimineller Vereinigungen und Terrorismusfinanzierung. Rückstände bei der Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung führen ebenfalls zum zwingenden Ausschluss, es sei denn, die Rückstände wurden einschließlich Zinsen und Säumniszuschläge zwischenzeitlich beglichen.
Fakultative Ausschlussgründe sind gemäß § 124 GWB u.a. der Verstoß gegen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen bei der Ausführung öffentlicher Auftrages, die Insolvenz, nachweislich schwere Verfehlungen, wettbewerbswidrige Absprachen, bestehende Interessenkonflikte aufgrund personeller Verflechtungen mit dem Auftraggeber (§ 6 VgV), Wettbewerbsverzerrung aufgrund von Projektantentätigkeit (§ 7 VgV), eine erhebliche oder fortdauernde Schlechterfüllung eines früheren öffentlichen Auftrages, eine Täuschung oder die Zurückhaltung von Informationen über das Vorliegen von Ausschlussgründen sowie unzulässige Versuche, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers zu beeinflussen.
Das Vorliegen von Ausschlussgründen ist von öffentlichen Auftraggebern im Rahmen des Vergabeverfahrens abzufragen. Teil III der einheitlichen europäischen Eigenerklärung enthält entsprechende Fragen.
Der zweite Teil des Beitrags zur Selbstreinigung eines Bieters erscheint am 13. Februar 2017 in unserem Blog.
Unternehmen, die mit der Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung in Rückstand sind oder deren Mitarbeiter bestimmte Straftaten begangen haben, sind von einem Vergabeverfahren auszuschließen. Unternehmen, die weniger schwere Verfehlungen begangen haben, können ausgeschlossen werden. Einen drohenden Ausschluss kann ein Unternehmen durch Selbstreinigungsmaßnahmen abwenden.
Zwingende und fakultative Ausschlussgründe
Zwingende Ausschlussgründe sind die in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten, insbesondere Geldwäsche, Subventionsbetrug, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und von Mandatsträgern, Förderung des Menschenhandels, Bildung krimineller Vereinigungen und Terrorismusfinanzierung. Rückstände bei der Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung führen ebenfalls zum zwingenden Ausschluss, es sei denn, die Rückstände wurden einschließlich Zinsen und Säumniszuschläge zwischenzeitlich beglichen.
Fakultative Ausschlussgründe sind gemäß § 124 GWB u.a. der Verstoß gegen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen bei der Ausführung öffentlicher Auftrages, die Insolvenz, nachweislich schwere Verfehlungen, wettbewerbswidrige Absprachen, bestehende Interessenkonflikte aufgrund personeller Verflechtungen mit dem Auftraggeber (§ 6 VgV), Wettbewerbsverzerrung aufgrund von Projektantentätigkeit (§ 7 VgV), eine erhebliche oder fortdauernde Schlechterfüllung eines früheren öffentlichen Auftrages, eine Täuschung oder die Zurückhaltung von Informationen über das Vorliegen von Ausschlussgründen sowie unzulässige Versuche, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers zu beeinflussen.
Das Vorliegen von Ausschlussgründen ist von öffentlichen Auftraggebern im Rahmen des Vergabeverfahrens abzufragen. Teil III der einheitlichen europäischen Eigenerklärung enthält entsprechende Fragen.
Der zweite Teil des Beitrags zur Selbstreinigung eines Bieters erscheint am 13. Februar 2017 in unserem Blog.
Seit 20 Jahren ist Sönke Anders im Vergaberecht und im Baurecht anwaltlich tätig. Er ist Partner der Rechtsanwälte Thümmel, Schütze & Partner, Fachanwalt für Vergaberecht sowie Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Als Referent ist Sönke Anders in der Ausbildung angehender Fachanwälte für Vergaberecht tätig.