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Auswirkungen auf das nationale Vergaberecht

Grundsätzlich haben die EU-Vergaberichtlinien unterhalb der Schwellenwerte keine Auswirkungen auf das nationale Vergaberecht.  Unterhalb der Schwellenwerte gilt Haushaltsrecht. Die Bieter haben keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einhaltung der Vergaberegelungen gegenüber dem Auftraggeber.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn der betreffende Auftrag zwar unterhalb der Schwellenwerte liegt, aber von „grenzüberschreitendem Interesse“ ist. Das kann dann der Fall sein, wenn der Auftragswert sich dem Schwellenwert nähert, wenn wegen der grenznahen Lage des Auftraggebers der Auftrag auch für die Unternehmen des Nachbar-Mitgliedsstaates interessant ist oder wenn der Auftragsgegenstand für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten von Interesse ist. Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH wäre dies auch schon dann denkbar, wenn der Beschaffungsgegenstand einen oder mehrere Bestandteile einer internationalen Marke beinhaltet. Bei Vorliegen eines grenzüberschreitendem Interesse müssen die Grundregeln des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) einhalten werden – d.h. Transparenz, Nichtdiskriminierung und Wettbewerb sind zu beachten. Auch der vergaberechtliche Rechtsschutz muss den Bietern offen stehen.

Wie geht es weiter?

Mit der aktuellen Reform, die bis April 2016 umgesetzt werden muss, soll die VOL/A komplett entfallen. Offen ist derzeit noch, nach welchen Regelungen die Vergabe von nationalen, nur dem Haushaltsrecht unterliegenden Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach April 2016 erfolgen soll. Denkbar ist, dass die Vergabe des Bundes über das neue GWB sowie die neue VgV abgewickelt werden und die Bundesländer sich auf eine gemeinsame Grundstruktur von Vorschriften einigen, die – so darf man hoffen – sich an den Regelungen der neuen EU-weiten Regelungen orientieren wird. Wie bzw. in welcher Form diese Regelungen dann umgesetzt werden und auch für die Kommunen Anwendung finden, bleibt weiterhin spannend. Die VOB/A bleibt zwar auch für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte erhalten, wird aber vermutlich umfassend überarbeitet.

 

Vergaberecht EU und deutsches Vergaberecht – Orientierung im Dschungel der Gesetze

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Fazit

Obwohl die EU-Vergaberichtlinien nicht auf nationale Vergaben Anwendung finden, wird die Umsetzung dieser Richtlinien ins deutsche Vergaberecht dennoch deutliche Auswirkungen auf den Bereich unterhalb der Schwellenwerte haben.

Informationen und Beratung zum EU-Vergaberecht erhalten Sie bei FPS Rechtsanwälte und Notare, Berlin, Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf, unter vergaberecht@fps-law.de