Formalien für Nebenangebote – bitte einhalten!
Konkret definiert wurde ein Nebenangebot bzw. Alternativvorschlag vom Gesetzgeber nicht, aber es gibt Formalien, die einzuhalten sind. Festgelegt ist, dass
- im Bereich der VOL Nebenangebote nur zulässig sind, wenn der Auftraggeber sie in der Bekanntmachung (Pflicht für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte) oder den Vergabeunterlagen ausdrücklich erlaubt hat (§ 8 Abs. 4 VOL/A bzw. § 9 Abs. 5 VOL/A EG)
- im Bereich der VOB Nebenangebote grundsätzlich zugelassen sind bzw. vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht oder aber ausdrücklich untersagt werden können (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und § 10 Nr. 5 Abs. 4 VOB/A bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A EG).
Das bedeutet in der Konsequenz, dass eine Beschaffungsstelle nicht zugelassene Nebenangebote von der Wertung ausschließen muss, weil andernfalls ein übergangener Wettbewerber auf Schadensersatz klagen kann.
Voraussetzung für die Einbeziehung von Nebenangeboten ist zudem, dass für sie entweder die vom Auftraggeber vorgegebenen Formulare verwendet werden oder dass sie in jedem Fall deutlich getrennt von einem eventuellen Hauptangebot in gesonderter Anlage gemacht werden.
Außerdem müssen sie klar als Nebenangebote gekennzeichnet werden, weshalb sich Hauptangebote, die Änderungen an den Vergabeunterlagen vornehmen, nicht zu Nebenangeboten erklären lassen, auch wenn sie interessante Vorschläge enthalten sollten. Und Nebenangebote müssen wie Hauptangebote vollständig sein, beispielsweise was die geforderten Preisangaben oder vorzulegenden Erklärungen anbetrifft.
Wann ein Nebenangebot zwingend auszuschließen ist
Zwingend von der Wertung auszuschließen sind nicht unterschriebene oder nicht fristgerecht abgegebene Nebenangebote. Eingehalten sein müssen die zwingend vorgegebenen Vertragsbedingungen. Vor allem darf ein Nebenangebot die Qualitätsanforderungen der Hauptausschreibung nicht unterschreiten, sonst ist es auszuschließen, betont Michael Kordon, Amtsleiter des Staatlichen Bauamts Weilheim und Vizepräsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. „Andernfalls entstünde eine Benachteiligung der anderen Bieter.“ Eine transparente, gerichtsfest nachvollziehbare Wertung von Nebenangeboten sei bisweilen schwierig und aufwändig und könne Verzögerungen auf Grund eines möglichen Vergaberechtsstreits nach sich ziehen. „Daher werden im Zweifelsfall Nebenangebote eher nicht zugelassen.“
„Die Einspruchspraxis hat wesentlich dazu beigetragen, dass beispielsweise die Baulastträger im Straßenbau für Nebenangebote oft sehr enge Vorgaben machen oder sie komplett ausschließen“, sagt Helmut Wolf, Vorstand der SSF Ingenieure AG. Das Bauingenieurbüro arbeitet u.a. Nebenangebote für die Bieterseite aus, und das seit vierzig Jahren. Diese Entwicklung habe dazu geführt, dass die Bauwirtschaft ihr Knowhow kaum mehr einbringen in das öffentliche Bauen könne. Das gehe zulasten der im Bauwesen sowieso eher schwerfälligen technischen Innovation, so Diplom-Ingenieur Wolf. “Früher waren deutsche Baufirmen innovativ und international tätig, aber heute?“
Lesen Sie im nächsten Beitrag zum Thema Nebenangebote am 16. Februar 2016 mehr zu “Nebenangebot und Innovationshoffnung”.
Weiterführende Informationen
- SSF Ingenieure AG
- Günter Schalk: Nebenangebote im Bauwesen. Inauguraldissertation 2007. d-nb.info/987484427/34
Formalien für Nebenangebote – bitte einhalten!
Konkret definiert wurde ein Nebenangebot bzw. Alternativvorschlag vom Gesetzgeber nicht, aber es gibt Formalien, die einzuhalten sind. Festgelegt ist, dass
- im Bereich der VOL Nebenangebote nur zulässig sind, wenn der Auftraggeber sie in der Bekanntmachung (Pflicht für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte) oder den Vergabeunterlagen ausdrücklich erlaubt hat (§ 8 Abs. 4 VOL/A bzw. § 9 Abs. 5 VOL/A EG)
- im Bereich der VOB Nebenangebote grundsätzlich zugelassen sind bzw. vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht oder aber ausdrücklich untersagt werden können (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und § 10 Nr. 5 Abs. 4 VOB/A bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A EG).
Das bedeutet in der Konsequenz, dass eine Beschaffungsstelle nicht zugelassene Nebenangebote von der Wertung ausschließen muss, weil andernfalls ein übergangener Wettbewerber auf Schadensersatz klagen kann.
Voraussetzung für die Einbeziehung von Nebenangeboten ist zudem, dass für sie entweder die vom Auftraggeber vorgegebenen Formulare verwendet werden oder dass sie in jedem Fall deutlich getrennt von einem eventuellen Hauptangebot in gesonderter Anlage gemacht werden.
Außerdem müssen sie klar als Nebenangebote gekennzeichnet werden, weshalb sich Hauptangebote, die Änderungen an den Vergabeunterlagen vornehmen, nicht zu Nebenangeboten erklären lassen, auch wenn sie interessante Vorschläge enthalten sollten. Und Nebenangebote müssen wie Hauptangebote vollständig sein, beispielsweise was die geforderten Preisangaben oder vorzulegenden Erklärungen anbetrifft.
Wann ein Nebenangebot zwingend auszuschließen ist
Zwingend von der Wertung auszuschließen sind nicht unterschriebene oder nicht fristgerecht abgegebene Nebenangebote. Eingehalten sein müssen die zwingend vorgegebenen Vertragsbedingungen. Vor allem darf ein Nebenangebot die Qualitätsanforderungen der Hauptausschreibung nicht unterschreiten, sonst ist es auszuschließen, betont Michael Kordon, Amtsleiter des Staatlichen Bauamts Weilheim und Vizepräsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. „Andernfalls entstünde eine Benachteiligung der anderen Bieter.“ Eine transparente, gerichtsfest nachvollziehbare Wertung von Nebenangeboten sei bisweilen schwierig und aufwändig und könne Verzögerungen auf Grund eines möglichen Vergaberechtsstreits nach sich ziehen. „Daher werden im Zweifelsfall Nebenangebote eher nicht zugelassen.“
„Die Einspruchspraxis hat wesentlich dazu beigetragen, dass beispielsweise die Baulastträger im Straßenbau für Nebenangebote oft sehr enge Vorgaben machen oder sie komplett ausschließen“, sagt Helmut Wolf, Vorstand der SSF Ingenieure AG. Das Bauingenieurbüro arbeitet u.a. Nebenangebote für die Bieterseite aus, und das seit vierzig Jahren. Diese Entwicklung habe dazu geführt, dass die Bauwirtschaft ihr Knowhow kaum mehr einbringen in das öffentliche Bauen könne. Das gehe zulasten der im Bauwesen sowieso eher schwerfälligen technischen Innovation, so Diplom-Ingenieur Wolf. “Früher waren deutsche Baufirmen innovativ und international tätig, aber heute?“
Lesen Sie im nächsten Beitrag zum Thema Nebenangebote am 16. Februar 2016 mehr zu “Nebenangebot und Innovationshoffnung”.
Weiterführende Informationen
- SSF Ingenieure AG
- Günter Schalk: Nebenangebote im Bauwesen. Inauguraldissertation 2007. d-nb.info/987484427/34
Promotion in Politikwissenschaften. Ressortleiterin (Print, Web) bei der Bayerischen Staatszeitung, u.a. verantwortlich für den Bereich Planen & Bauen, Ausschreibung & Vergabe. Heute freiberufliche Beratungstätigkeit im Bereich Marketing & Kommunikation (online, offline, multimedial), Öffentlichkeitsarbeit & PR, Messe- & Eventmanagement.