Fachbeitrag

Nebenangebote zulassen, erbitten, ausschließen

Sporthalle mit Flach- statt Satteldach, Beton- statt Stahlbrücke, GU– statt Einzelgewerk-Leistung, Pauschal- statt Einzelpreis: Werden für eine Ausschreibung Nebenangebote zugelassen, können diese in technischer, rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht vom in der Leistungsbeschreibung definierten Amtsvorschlag abweichen und alternative Lösungen vorschlagen.

Formalien für Nebenangebote – bitte einhalten!

Konkret definiert wurde ein Nebenangebot bzw. Alternativvorschlag vom Gesetzgeber nicht, aber es gibt Formalien, die einzuhalten sind. Festgelegt ist, dass

Das bedeutet in der Konsequenz, dass eine Beschaffungsstelle nicht zugelassene Nebenangebote von der Wertung ausschließen muss, weil andernfalls ein übergangener Wettbewerber auf Schadensersatz klagen kann.
Voraussetzung für die Einbeziehung von Nebenangeboten ist zudem, dass für sie entweder die vom Auftraggeber vorgegebenen Formulare verwendet werden oder dass sie in jedem Fall deutlich getrennt von einem eventuellen Hauptangebot in gesonderter Anlage gemacht werden.
Außerdem müssen sie klar als Nebenangebote gekennzeichnet werden, weshalb sich Hauptangebote, die Änderungen an den Vergabeunterlagen vornehmen, nicht zu Nebenangeboten erklären lassen, auch wenn sie interessante Vorschläge enthalten sollten. Und Nebenangebote müssen wie Hauptangebote vollständig sein, beispielsweise was die geforderten Preisangaben oder vorzulegenden Erklärungen anbetrifft.

Wann ein Nebenangebot zwingend auszuschließen ist

Zwingend von der Wertung auszuschließen sind nicht unterschriebene oder nicht fristgerecht abgegebene Nebenangebote. Eingehalten sein müssen die zwingend vorgegebenen Vertragsbedingungen. Vor allem darf ein Nebenangebot die Qualitätsanforderungen der Hauptausschreibung nicht unterschreiten, sonst ist es auszuschließen, betont Michael Kordon, Amtsleiter des Staatlichen Bauamts Weilheim und Vizepräsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. „Andernfalls entstünde eine Benachteiligung der anderen Bieter.“ Eine transparente, gerichtsfest nachvollziehbare Wertung von Nebenangeboten sei bisweilen schwierig und aufwändig und könne Verzögerungen auf Grund eines möglichen Vergaberechtsstreits nach sich ziehen. „Daher werden im Zweifelsfall Nebenangebote eher nicht zugelassen.“
„Die Einspruchspraxis hat wesentlich dazu beigetragen, dass beispielsweise die Baulastträger im Straßenbau für Nebenangebote oft sehr enge Vorgaben machen oder sie komplett ausschließen“, sagt Helmut Wolf, Vorstand der SSF Ingenieure AG. Das Bauingenieurbüro arbeitet u.a. Nebenangebote für die Bieterseite aus, und das seit vierzig Jahren. Diese Entwicklung habe dazu geführt, dass die Bauwirtschaft ihr Knowhow kaum mehr einbringen in das öffentliche Bauen könne. Das gehe zulasten der im Bauwesen sowieso eher schwerfälligen technischen Innovation, so Diplom-Ingenieur Wolf. “Früher waren deutsche Baufirmen innovativ und international tätig, aber heute?“

Lesen Sie im nächsten Beitrag zum Thema Nebenangebote am 16. Februar 2016 mehr zu “Nebenangebot und Innovationshoffnung”.

Weiterführende Informationen

  • SSF Ingenieure AG
  • Günter Schalk: Nebenangebote im Bauwesen. Inauguraldissertation 2007. d-nb.info/987484427/34
Sporthalle mit Flach- statt Satteldach, Beton- statt Stahlbrücke, GU– statt Einzelgewerk-Leistung, Pauschal- statt Einzelpreis: Werden für eine Ausschreibung Nebenangebote zugelassen, können diese in technischer, rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht vom in der Leistungsbeschreibung definierten Amtsvorschlag abweichen und alternative Lösungen vorschlagen.

Formalien für Nebenangebote – bitte einhalten!

Konkret definiert wurde ein Nebenangebot bzw. Alternativvorschlag vom Gesetzgeber nicht, aber es gibt Formalien, die einzuhalten sind. Festgelegt ist, dass

Das bedeutet in der Konsequenz, dass eine Beschaffungsstelle nicht zugelassene Nebenangebote von der Wertung ausschließen muss, weil andernfalls ein übergangener Wettbewerber auf Schadensersatz klagen kann.
Voraussetzung für die Einbeziehung von Nebenangeboten ist zudem, dass für sie entweder die vom Auftraggeber vorgegebenen Formulare verwendet werden oder dass sie in jedem Fall deutlich getrennt von einem eventuellen Hauptangebot in gesonderter Anlage gemacht werden.
Außerdem müssen sie klar als Nebenangebote gekennzeichnet werden, weshalb sich Hauptangebote, die Änderungen an den Vergabeunterlagen vornehmen, nicht zu Nebenangeboten erklären lassen, auch wenn sie interessante Vorschläge enthalten sollten. Und Nebenangebote müssen wie Hauptangebote vollständig sein, beispielsweise was die geforderten Preisangaben oder vorzulegenden Erklärungen anbetrifft.

Wann ein Nebenangebot zwingend auszuschließen ist

Zwingend von der Wertung auszuschließen sind nicht unterschriebene oder nicht fristgerecht abgegebene Nebenangebote. Eingehalten sein müssen die zwingend vorgegebenen Vertragsbedingungen. Vor allem darf ein Nebenangebot die Qualitätsanforderungen der Hauptausschreibung nicht unterschreiten, sonst ist es auszuschließen, betont Michael Kordon, Amtsleiter des Staatlichen Bauamts Weilheim und Vizepräsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. „Andernfalls entstünde eine Benachteiligung der anderen Bieter.“ Eine transparente, gerichtsfest nachvollziehbare Wertung von Nebenangeboten sei bisweilen schwierig und aufwändig und könne Verzögerungen auf Grund eines möglichen Vergaberechtsstreits nach sich ziehen. „Daher werden im Zweifelsfall Nebenangebote eher nicht zugelassen.“
„Die Einspruchspraxis hat wesentlich dazu beigetragen, dass beispielsweise die Baulastträger im Straßenbau für Nebenangebote oft sehr enge Vorgaben machen oder sie komplett ausschließen“, sagt Helmut Wolf, Vorstand der SSF Ingenieure AG. Das Bauingenieurbüro arbeitet u.a. Nebenangebote für die Bieterseite aus, und das seit vierzig Jahren. Diese Entwicklung habe dazu geführt, dass die Bauwirtschaft ihr Knowhow kaum mehr einbringen in das öffentliche Bauen könne. Das gehe zulasten der im Bauwesen sowieso eher schwerfälligen technischen Innovation, so Diplom-Ingenieur Wolf. “Früher waren deutsche Baufirmen innovativ und international tätig, aber heute?“

Lesen Sie im nächsten Beitrag zum Thema Nebenangebote am 16. Februar 2016 mehr zu “Nebenangebot und Innovationshoffnung”.

Weiterführende Informationen

  • SSF Ingenieure AG
  • Günter Schalk: Nebenangebote im Bauwesen. Inauguraldissertation 2007. d-nb.info/987484427/34
Autor

Promotion in Politikwissenschaften. Ressortleiterin (Print, Web) bei der Bayerischen Staatszeitung, u.a. verantwortlich für den Bereich Planen & Bauen, Ausschreibung & Vergabe. Heute freiberufliche Beratungstätigkeit im Bereich Marketing & Kommunikation (online, offline, multimedial), Öffentlichkeitsarbeit & PR, Messe- & Eventmanagement.

Wissen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren

27.11.2024 | Fachbeitrag

So erkennen Sie, ob die Vertragslaufzeit zulässig ist!

Ist einer der Vertragspartner ein öffentlicher Auftraggeber, gelten für Vertragslaufzeiten eigene Gesetze. Diese sollten Sie auch als Bieter unbedingt kennen.
Mehr erfahren
25.10.2024 | Fachbeitrag

De-Facto-Vergabe: So können sich Bieter wehren

Bei einer De-Facto-Vergabe wird ein öffentlicher Auftrag ohne vorheriges Vergabeverfahren direkt vergeben. Das ist nicht erlaubt. So können Sie sich wehren.
Mehr erfahren
07.10.2024 | Fachbeitrag

6 Tipps, um passende Vergaben auszuwählen

Mit strukturierten Teilnahme-Entscheidungen konzentrieren Sie Ihre Kraft auf Ausschreibungen, bei denen sich die Teilnahme lohnt und erhöhen unmittelbar Ihre Gewinnchancen.
Mehr erfahren
22.08.2024 | Fachbeitrag

Preisrecht und Preisprüfung

Nicht jede Ausschreibung führt zu einem Marktpreis – entscheidend sind die Regelungen des öffentlichen Preisrechts.
Mehr erfahren
09.07.2024 | Fachbeitrag

So vermeiden Sie eine Rechnungskürzung!

Zweifel an fairen Preisen? Öffentliche Auftraggeber können Preisprüfungen beantragen, die oft zu Auftragskürzungen führen. Erfahren Sie, wie Sie sich davor schützen können!
Mehr erfahren
20.05.2024 | Fachbeitrag

Rechtsgrundlagen zur Aufhebung öffentlicher Ausschreibungen

Aufhebung von Vergabeverfahren: Wann sie möglich ist und was Bieter wissen müssen.
Mehr erfahren
23.04.2024 | Fachbeitrag

Eigenerklärungen, EEE, Präqualifikation und Besonderheiten bei zweistufigen Verfahren (Teil 2)

Optimieren Sie Ihre Vergabeerfolge: Umfassender Guide zu EEE, Präqualifikation und strategischer Nutzung von Eigenerklärungen im Vergaberecht
Mehr erfahren
26.03.2024 | Fachbeitrag

Nachweise zur Leistungsfähigkeit, Referenzen und Besonderheiten für Start-ups (Teil 1)

Erfahren Sie, wie Sie die Eignungsprüfung für öffentliche Aufträge meistern. Schlüsselkriterien und Tipps für den Erfolg in Vergabeverfahren
Mehr erfahren
19.02.2024 | Fachbeitrag

Die rechtssichere Baudokumentation: Must-Have für jedes Bauprojekt!

Warum eine umfassende Baudokumentation in Bauprojekten unverzichtbar ist und wie sie rechtssichere Abrechnungen und erfolgreiche Projekte sichert
Mehr erfahren
19.01.2024 | Fachbeitrag

eRechnung: Pflicht soll auch im B2B schnell kommen!

In Deutschland soll es ab 2025 im B2B-Geschäft nur noch eRechnungen geben. Lesen Sie jetzt, was das konkret bedeutet, wer davon betroffen ist und was sie tun müssen.
Mehr erfahren
Zum Wissensbereich