Fachbeitrag

Öffentliche Ausschreibungen in Italien

Während im deutschen Recht die Pflicht zur Bestellung einer Sicherheit (§ 17 Abs. 1 VOB/B) auch im Rahmen der öffentlichen Auftragserteilung nur besteht, wenn dies im Bauvertrag vereinbart wurde, sieht das italienische Recht gemäß Art. 129 des Gesetzesdekrets 163/2006 (sogenanntes Gesetzbuch über öffentliche Verträge), in bestimmten Fällen, die Pflicht zur Bestellung des sogenannten „Performance Bond“ als Sicherheit vor. Diese Sicherheit hat den gleichen Zweck wie die Vertragserfüllungssicherheit nach deutschem Recht und soll primär die Durchführung des Auftrages garantieren. Anders als die deutsche Vertragserfüllungssicherheit gibt sie dem Garanten die Möglichkeit, im Fall seines Konkurses oder der Vertragsverletzung, ein von ihm benanntes Rechtssubjekt, das bestimmte Anforderungen erfüllen muss, in das Vertragsverhältnis eintreten zu lassen.

Der „Performance Bond“ ist gemäß Art. 129 des Präsidentialdekrets 207/2010 für folgende Aufträge bzw. Arbeiten obligatorisch: (i) öffentliche Aufträge, die die Detailplanung zur Auftragsdurchführung zum Gegenstand haben und einen Vergabebasiswert von über 75 Mio. Euro aufweisen; (ii) öffentliche Aufträge, die einem Generalunternehmen anvertraut werden; (iii) falls dies in der Ausschreibung oder Ausschreibungsankündigung gefordert wird; (iv) öffentliche Aufträge, die ausschließlich die Durchführung von Arbeiten mit dem Vergabebasiswert von über 100 Mio. Euro zum Gegenstand haben.

Die wesentlichen Regelungen für den „Performance Bond“

Mit dem „Performance Bond“ übernimmt der Garant die Verpflichtung a) an den Auftraggeber, den Betrag zu zahlen, den er aufgrund der definitiven Kaution bezahlen müsste b) auf Anforderung des Auftraggebers sowie bei Auflösung des Vertrages oder der Insolvenz oder der behördlichen Zwangsabwicklung einem anderen Unternehmen die Durchführung bzw. die Fertigstellung der Arbeiten an seiner Stelle zu überlassen.

Anders als im deutschen Recht, nachdem der Auftraggeber gem. § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B mit Vertragserfüllung bzw. Abnahme zur Rückgabe der Sicherheit verpflichtet ist, endet im italienischen Recht, wenn die Voraussetzungen von Art. 131 des Präsidentialdekrets 207/2010 erfüllt sind, die Wirksamkeit der Sicherheit ohne jeden weiteren Akt, wobei allerdings je nach Sicherheitszweck zu unterscheiden ist. Die Eigenschaft der Sicherheit als definitive Kaution (siehe a) ist wirksam bis zur Ausstellung des vorläufigen Abnahmezertifikats oder jedenfalls bis zum Ablauf von zwölf Monaten ab dem zertifizierten Beendigungsdatum. Die Eigenschaft der Sicherheit die Unternehmensnachfolge zu garantieren (siehe b) ist wirksam bis zur Ausstellung des Zertifikats über die Arbeitsbeendigung.

Autoren
Avvocato Marco Cerritelli und Rechtsanwältin Katrin M. Beck

Nähere Informationen erhalten Sie bei:
CBA Studio Legale e Tributario
Milano | Roma | Padova | Venezia | München
Galleria San Carlo, 6
20122 Milano (Italy)
www.cbalex.com

Während im deutschen Recht die Pflicht zur Bestellung einer Sicherheit (§ 17 Abs. 1 VOB/B) auch im Rahmen der öffentlichen Auftragserteilung nur besteht, wenn dies im Bauvertrag vereinbart wurde, sieht das italienische Recht gemäß Art. 129 des Gesetzesdekrets 163/2006 (sogenanntes Gesetzbuch über öffentliche Verträge), in bestimmten Fällen, die Pflicht zur Bestellung des sogenannten „Performance Bond“ als Sicherheit vor. Diese Sicherheit hat den gleichen Zweck wie die Vertragserfüllungssicherheit nach deutschem Recht und soll primär die Durchführung des Auftrages garantieren. Anders als die deutsche Vertragserfüllungssicherheit gibt sie dem Garanten die Möglichkeit, im Fall seines Konkurses oder der Vertragsverletzung, ein von ihm benanntes Rechtssubjekt, das bestimmte Anforderungen erfüllen muss, in das Vertragsverhältnis eintreten zu lassen.

Der „Performance Bond“ ist gemäß Art. 129 des Präsidentialdekrets 207/2010 für folgende Aufträge bzw. Arbeiten obligatorisch: (i) öffentliche Aufträge, die die Detailplanung zur Auftragsdurchführung zum Gegenstand haben und einen Vergabebasiswert von über 75 Mio. Euro aufweisen; (ii) öffentliche Aufträge, die einem Generalunternehmen anvertraut werden; (iii) falls dies in der Ausschreibung oder Ausschreibungsankündigung gefordert wird; (iv) öffentliche Aufträge, die ausschließlich die Durchführung von Arbeiten mit dem Vergabebasiswert von über 100 Mio. Euro zum Gegenstand haben.

 

Die wesentlichen Regelungen für den „Performance Bond“

Mit dem „Performance Bond“ übernimmt der Garant die Verpflichtung a) an den Auftraggeber, den Betrag zu zahlen, den er aufgrund der definitiven Kaution bezahlen müsste b) auf Anforderung des Auftraggebers sowie bei Auflösung des Vertrages oder der Insolvenz oder der behördlichen Zwangsabwicklung einem anderen Unternehmen die Durchführung bzw. die Fertigstellung der Arbeiten an seiner Stelle zu überlassen.

Anders als im deutschen Recht, nachdem der Auftraggeber gem. § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B mit Vertragserfüllung bzw. Abnahme zur Rückgabe der Sicherheit verpflichtet ist, endet im italienischen Recht, wenn die Voraussetzungen von Art. 131 des Präsidentialdekrets 207/2010 erfüllt sind, die Wirksamkeit der Sicherheit ohne jeden weiteren Akt, wobei allerdings je nach Sicherheitszweck zu unterscheiden ist. Die Eigenschaft der Sicherheit als definitive Kaution (siehe a) ist wirksam bis zur Ausstellung des vorläufigen Abnahmezertifikats oder jedenfalls bis zum Ablauf von zwölf Monaten ab dem zertifizierten Beendigungsdatum. Die Eigenschaft der Sicherheit die Unternehmensnachfolge zu garantieren (siehe b) ist wirksam bis zur Ausstellung des Zertifikats über die Arbeitsbeendigung.

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