Jeder, der mit Ausschreibungen zu tun hat, weiß, dass diese keinen Selbstzweck darstellen. Das Vergaberecht dient der Beschaffung von Leistungen für die Öffentliche Hand. Ziel eines jeden Vergabeverfahrens ist es daher, einen möglichst wirtschaftlichen Auftrag an einen kompetenten Vertragspartner zu erteilen.
Doch nicht immer führen Vergabeverfahren zu diesem Erfolg. Aus verschiedensten Gründen kann ein Auftraggeber gezwungen sein, ein Vergabeverfahren aufzuheben. Besteht der Beschaffungsbedarf fort, ist zu prüfen, wie dieser gleichwohl befriedigt werden kann.
Keine Pflicht zur Auftragsvergabe
Zunächst ist festzuhalten: Öffentliche Auftraggeber sind genauso wenig wie Private zum Vertragsschluss verpflichtet. § 63 Abs. 1, Satz 2 VgV und 48 Abs. 2 UVgO stellen dies mittlerweile ausdrücklich klar. Vergaberechtlich anerkannte Gründe für eine Verfahrensaufhebung liegen etwa vor, wenn:
- kein oder kein bezuschlagungsfähiges Angebot eingegangen ist, da entweder Ausschlussgründe vorliegen oder die Angebote unwirtschaftlich sind, oder
- eine wesentliche Änderung der Verfahrensgrundlagen eine Verfahrensaufhebung rechtfertigen.
Liegt ein derartiger Aufhebungsgrund vor, so löst die Aufhebung des Verfahrens auch keine Schadenersatzansprüche zu Gunsten der Bieter aus.
Die wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen der vergangenen zwei Jahre blieben nicht ohne Folgen für das Vergaberecht und haben auch zu einem Anwachsen der Vergabeverfahren geführt, bei denen Aufhebungsgründe vorliegen.