Das bayerische Innenministerium hat auf Änderungen der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) hingewiesen, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind.
Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) 2019, das eine Überarbeitung nötig gemacht hatte.
Orientierung und Angemessenheit
Die existierenden Honorartafeln dienten nun nur noch der Orientierung, informiert das Ministerium über den wichtigsten Aspekt. Die Vertragspartner könnten sich auf ein gänzlich abweichendes Honorar einigen. Allerdings sei im Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) festgelegt, dass den berechtigten Interessen der Anbieter und der zur Zahlung Verpflichteten Leistung zu tragen sei. Es geht um die „Angemessenheit“ eines Honorars.
Als weiterer Puffer gegen mögliche Dumpingangebote kann auch die Vergabeverordnung (VgV) herangezogen werden. In § 60 ist der Umgang mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten geregelt. Darüber könne vom Bieter Aufklärung verlangt werden, informiert das Ministerium. Das Schreiben befasst sich ferner mit Fragen der Vertragsschließung, der Fälligkeit des Honorars und mit Übergangsvorschriften für bereits geschlossene Stufenverträge.