Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie ist in Kraft getreten. Es beinhaltet Änderungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz, das damit ökologisch fortentwickelt wird. In §45, der die Pflichten der öffentlichen Hand regelt, wurde konkretisiert, welchen Produkten öffentliche Auftraggeber den Vorzug zu geben haben. Bieter könnten gut beraten sein, sich auf die neuen Schwerpunkte einzustellen.
Rohstoffschonend und schadstoffarm
Der Bund hat sich mit den seit Ende Oktober geltenden Änderungen selbst auferlegt, vorrangig Produkte zu kaufen, die rohstoffschonend und schadstoffarm oder aus Recycling beziehungsweise nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind. Sie sollten möglichst langlebig und reparierbar sein oder sich für eine umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung eignen.
Die Bestimmungen gelten für die Beschaffung von Material- und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen. Einschränkend ist geregelt, dass Recycling- oder recyclebare Produkte nur bevorzugt werden müssen, sofern die Mehrkosten dafür zumutbar sind und ein ausreichender Wettbewerb bei der Vergabe gewährleistet ist. Die Bundesregierung wird nun Verordnungen zur Durchführung auf den Weg bringen.