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Eignungsprüfung natürlich auch bei präqualifizierten Unternehmen

Was ist passiert?

Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) schrieb die Errichtung von Bürogeschossen in Holzhybridbauweise aus. Nach den Vorgaben der Auftragsbekanntmachung wurden als Mindestanforderung drei „vergleichbare“ Referenzen gefordert. Ein Bieter wollte den Nachweis der Eignung über die Eintragung in ein Präqualifizierungssystem erbringen. Dort waren zahlreiche Referenzen hinterlegt. Aus Sicht des AG waren aber nur zwei der hinterlegten Referenzen vergleichbar, weil allenfalls zwei der aufgeführten Referenzen auch Holzbauleistungen umfassten.

Der AG schloss den Bieter daher aus. Der Bieter ging gegen den Ausschluss vor. Er war der Auffassung, durch die Eintragung ins Präqualifizierungssystem automatisch geeignet zu sein. Zudem seien die vorgelegten Referenzen vergleichbar.

Die Entscheidung

Erfolglos! Der Eignungsnachweis durch Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis nach § 122 Abs. 3 GWB i.V.m. § 6b Abs. 1 Nr. 1 EU VOB/A enthebt den Bieter nicht davon, seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit durch drei mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Referenzleistungen nachzuweisen. Dem Bieter wird lediglich die Führung dieses Nachweises erleichtert.

Eine vergleichbare Referenz setzt voraus, dass die Referenzleistung im technischen oder organisatorischen Bereich zumindest einen gleich hohen Schwierigkeitsgrad aufweist. Daher ermöglichten nach Auffassung der Vergabekammer nur Referenzen, die sowohl Holzbau- als auch Betonbauleistungen enthalten, einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung. Da der Bieter nur zwei solcher Referenzen vorgelegt hatte, lag die Eignung nicht vor.

Praxishinweise

ieter sollten die Referenzanforderungen sorgfältig prüfen und bei Unklarheiten in Bezug auf die gestellten Anforderungen Bieterfragen stellen. Keinesfalls können sich Bieter pauschal auf die Eintragung in ein Präqualifikationsverzeichnis verlassen.

Autor

Dr. Karsten Kayser, Rechtsanwalt und Partner

Weitere Informationen


Datum: 23.02.2023
Gericht: VK Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 1 VK 55/22
Typ: Beschluss
Wissen

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