Bieterinformation
Nach § 134 GWB sind bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte die nicht berücksichtigten Bieter zur Zuschlagserteilung über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über den frühestmöglichen Zeitpunkt der Zuschlagserteilung sowie über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung zu informieren. Die Informationspflicht dient mithin dem Rechtsschutz der Bieter.
Neben der Vorschrift des § 134 GWB regeln auch die Vergabe- und Vertragsordnungen Mitteilungspflichten an die nicht berücksichtigten Bewerber bzw. Bieter (§ 19 EU VOB/A und sowie § 62 VgV, § 46 Abs. 1 UVgO, § 19 VOB/A). Ein Verstoß gegen die Pflichten zur Bieterinformation des § 134 GWB kann die Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrags gemäß § 135 GWB zur Folge haben. Dies führt zur Rückabwicklung des Vertrages.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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