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Vergaberecht, Vergabelexikon

Rechtsschutz

Fühlen sich Bieter in ihren Rechten verletzt, können sie sich an eine Rechtsaufsichtsbehörde des öffentlichen Auftraggebers oder an die Vergabekammer wenden. Hierbei wird jedoch unterschieden, ob es sich um eine europaweite oder nationale Ausschreibung handelt. Denn: Unterhalb der Schwellenwerte (nationale Ausschreibung) können sich Bieter nicht an die Vergabekammer wenden. Offen bleibt ihnen aber der Beschwerdeweg bei der Rechtsaufsichtsbehörde des öffentlichen Auftraggeber. Wurden Vergabevorschriften verletzt, können Bieter in der Unterschwelle zudem Schadenersatzansprüche, vor allem für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder die Teilnahme am Vergabeverfahren, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Man spricht dabei von einem Sekundärrechtsschutz.

Für europaweite Ausschreibungen gilt für Bieter der Primärrechtsschutz: Bieter können bei Vergabeverfahren auf Antrag vor der Vergabekammer deren Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Die Vergabekammer prüft dann, ob Bieter in ihren Rechten verletzt worden sind. Dies nennt man auch Nachprüfungsverfahren. Ein Antrag muss diesem immer voraus gehen.

Glossar
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