Mitteilungspflicht an nicht berücksichtigte Bieter
Nach § 134 GWB sind bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte die nichtberücksichtigten Bieter vor Zuschlagserteilung über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über den frühestmöglichen Zeitpunkt der Zuschlagserteilung sowie über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung zu informieren.
Neben der Vorschrift des § 134 GWB bestimmen auch die Vergabe- und Vertragsordnungen eine Mitteilungspflicht an die nicht berücksichtigten Bewerber bzw. Bieter (§ 19 VOB/A, § 19 EU VOB/A und § 19 VOL/A sowie § 62 VgV).
Bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte kann ein Verstoß gegen die Bieterinformationspflicht des § 134 GWB die Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrags gemäß § 135 GWB zur Folge haben. Unterhalb der Schwellenwerte verpflichtet § 19 Abs.2 VOL/A öffentliche Auftraggeber darüber hinaus, nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb auf Internetportalen oder ihren Internetseiten über vergebene Aufträge mit einem Nettoauftragswert von mindestens 25.000 Euro zu informieren.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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