Freihändige Vergabe
Die Freihändige Vergabe (vgl. § 3a Abs. 3 VOB/A) – gemäß § 12 UVgO als Verhandlungsvergabe bezeichnet – ist ein Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, deren Wert unterhalb der Schwellenwerte liegt. Auch wenn dies bei Bauvergaben nicht explizit geregelt ist, kann es – ebenso wie die beschränkte Ausschreibung – ein- und zweistufig durchgeführt werden. Auf einer ersten Stufe ermittelt der Auftraggeber geeignete Bieter durch einen sog. öffentlichen Teilnahmewettbewerb, auf der zweiten Stufe fordert er diese zur Abgabe eines Angebots auf. Er kann dabei die Zahl der Bieter, die er zur Angebotsabgabe auffordert, im Vorfeld beschränken. Bei Bauvergaben soll die Zahl nicht unter drei liegen.
Die Freihändige Vergabe ist das am wenigsten formstrenge Vergabeverfahren, weil hier Verhandlungen möglich sind. Dadurch unterscheidet es sich von allen anderen Vergabeverfahren. Oberhalb der EU-Schwellenwerte tritt das sog. Verhandlungsverfahren an die Stelle der Freihändigen Vergabe. Es kann unter besonderen Voraussetzungen einstufig, also ohne vorangehenden öffentlichen Teilnahmewettbewerb, durchgeführt werden.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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