Fachbeitrag

Einmaleins der Preisumrechnungsformeln

Werden neben dem Preis weitere Zuschlagskriterien bei der Angebotswertung angewendet, sind die Ergebnisse entsprechend der vorgegebenen Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien zusammenzufügen. Hier kommen Preisumrechnungsformeln zur Anwendung.

Transparente Wertungskriterien

Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden (§ 127 Abs. 1 GWB). Diese Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden (§ 127 Abs. 5 GWB). Wird der Preis mit 30% gewichtet und zwei weitere Zuschlagskriterien insgesamt mit 70%, bedarf es einer Festlegung des Systems, nach dem diese Wertungskriterien ins Verhältnis gesetzt werden. Dies kann durch die Festlegung von Wertungspunkten (30 Punkte für den Preis, 70 Punkte für die übrigen Kriterien) erfolgen. Für die Umrechnung der Angebotspreise in Punkte gibt es unterschiedliche Methoden. Bei deren Auswahl ist Vorsicht geboten. Die gewählte Methode für die Umrechnung des Preises in Wertungspunkte darf zu keiner Veränderung der Zuschlagskriterien oder ihre Gewichtung führen.

Interpolationsmethoden

Eine Formel, die dem niedrigsten Preis die volle Punktzahl und dem höchsten Preis null Punkte zuweist und den Preisen dazwischen entsprechende Zwischenwerte vergibt (beidseitige Interpolationsmethode), führt zu Verwerfungen, insbesondere bei wenigen Angeboten und ist deshalb unzulässig. In Vergabehandbüchern wird häufig die einseitige Interpolationsmethode vorgeschlagen. Dabei erhält der beste Preis die volle Punktzahl und das Doppelte des besten Preises null Punkte. Es ist mathematisch nachgewiesen, dass bei der Ermittlung des besten Preis-Leistungsverhältnisses das Ergebnis verfälschen kann. Rechtlich wird die einfache Interpolationsmethode bisher als zulässig erachtet.

Richtwertmethoden

Mathematisch und vergaberechtlich über alle Zweifel erhaben ist die einfache Richtwertmethode. Dabei wir das Preisleistungsverhältnis (Z) durch die Division der vergebenen Leistungspunkte (LP) mit dem gewerteten Preis (P) ermittelt (Z = LP/P). Dabei beträgt die Gewichtung des Preises zwingend 50%. Bei einer abweichenden Gewichtung wird die Anwendung einer gewichteten Richtwert- oder Medianmethode vorgeschlagen, bei der ein Referenzwert (Median) oder eine Schwankungsbreite für die Bewertung der Angebote eingeführt werden. Vergaberechtlich ist diese Methode unzulässig. Das Wertungsergebnis ist von Anzahl und Inhalt der abgegebenen Angebote abhängig. Damit verbundene Verschiebungen der Rangfolge werden als Flipping-Effekte bezeichnet.

Werden keine oder unzulässige Preisumrechnungsformeln bekannt gemacht, sollte dies umgehend, spätestens bis zur Angebotsabgabe gerügt werden. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, kann der Bieter nicht mehr gegen Anwendung der Formel bei der Angebotswertung vorgehen.

Autor

Seit 20 Jahren ist Sönke Anders im Vergaberecht und im Baurecht anwaltlich tätig. Er ist Partner der Rechtsanwälte Thümmel, Schütze & Partner, Fachanwalt für Vergaberecht sowie Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Als Referent ist Sönke Anders in der Ausbildung angehender Fachanwälte für Vergaberecht tätig.

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