Liegt ein Fehler schon in der Ausführungs- und Ausschreibungsplanung vor, können die daraus entstandenen Mängel oftmals nicht mehr ausgeglichen werden.
Nichteinhaltung der vereinbarten Beschaffenheit: Erfüllt ein Bauwerk nicht die vereinbarte Beschaffenheit, kann der Bauunternehmer wegen einem Mangel in Anspruch genommen werden.
Um den Beschaffungszweck und den damit verbundenen Leistungsaufwand der Bieter zu rechtfertigen, sollte der öffentliche Auftraggeber die Vertragslaufzeiten lang genug bemessen.
Preisdruck und weniger Qualität im Vergabeverfahren können zu Verhandlungen über einen Nachtrag führen. Sehr zum Leidwesen für Vergabestelle und Unternehmer.