Fachbeitrag

Konzessionsvergabe: Chancen und Risiken für Bieter

Die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen unterscheidet sich in einigen Punkten von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Insgesamt sind die Vorschriften über die Konzessionsvergabe deutlich weniger streng als die Regelungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Dennoch müssen auch bei der Konzessionsvergabe grundlegende vergaberechtliche Anforderungen beachtet werden.

Konzessionsvergabe: anwendbare Vorschriften

Ebenso wie die Vergabe öffentlicher Aufträge ist die Konzessionsvergabe im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Einzelheiten für die Durchführung des Vergabeverfahrens ergeben sich aus der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV).  Für die Konzessionsvergabe gilt allerdings ein besonderer Schwellenwert, der zur Zeit einheitlich bei 5.382.000 EUR netto liegt. Erst ab Erreichen dieses Betrags sind die Vergabebestimmungen des GWB und der KonzVgV anwendbar.

Unterhalb dieses Schwellenwerts können immer noch die allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts zu beachten sein, wenn die Konzession für den EU-Binnenmarkt relevant ist. Auch dürfen verfassungsrechtliche Vorgaben wie das Grundrecht auf Gleichbehandlung nicht verletzt werden. Werden Haushaltsmittel ausgegeben, sind darüber hinaus haushaltsrechtliche Vorschriften zu beachten.

Ablauf des Vergabeverfahrens

  • Bekanntmachung

Wie bei öffentlichen Aufträgen bildet die Bekanntmachung der Konzession im Amtsblatt der EU den zentralen Baustein für ein transparentes Vergabeverfahren. Konzessionsgeber sind daher verpflichtet, die Vergabeabsicht in einer Bekanntmachung EU-weit kundzutun und damit allen interessierten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich um die Konzession zu bewerben. Ausnahmen von der Bekanntmachungspflicht bestehen gemäß § 20 KonzVgV nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn aus technischen Gründen nur ein bestimmtes Unternehmen die Konzession ausführen kann.

  • Festlegung der Eignungs- und Zuschlagskriterien

Auch für Konzessions-Vergabeverfahren legt der Konzessionsgeber Eignungs- und Zuschlagskriterien fest. Die Eignungskriterien geben die Anforderungen an die Unternehmen vor, die sich um die Konzession bewerben wollen. Die Zuschlagskriterien definieren, nach welchen Maßgaben der Konzessionsgeber auswählt, wer von den geeigneten Bietern das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.

  • Ausgestaltung des Verfahrens

Hinsichtlich der weiteren Festlegungen des Verfahrens hat der Konzessionsgeber allerdings weitreichende Freiheiten. Er kann insbesondere die einzelnen Verfahrensschritte nach eigenem Gutdünken ausgestalten und auch Verhandlungen mit den Bietern führen. Eine Bindung an verschiedene Verfahrensarten, wie sie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehen ist, gibt es bei der Konzessionsvergabe nicht. Stets müssen jedoch die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts – Wettbewerb, Gleichbehandlung, Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit – gewahrt werden. Diese stehen auch bei der Konzessionsvergabe nicht zur Disposition des Konzessionsgebers.

  • Konzessionsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb

Die Konzessionsvergabe betrifft in der Praxis häufig komplexe Vertragsgegenstände. Aus diesem Grund sind die Vergabeverfahren nicht selten mehrstufig ausgestaltet. Konzessionsgeber können beispielsweise einen Teilnahmewettbewerb vorschalten, in dem ungeeignete Unternehmen aussortiert werden und unter mehreren geeigneten Bewerbern eine Auswahl getroffen wird. Die Angebotsphase kann in mehrere Runden gegliedert werden, in denen Verhandlungen über die Anforderungen an die Leistung und über die Angebote geführt werden.

Rechtsschutz bei der Vergabe von Konzessionen

Keine Abstriche macht das Vergaberecht hinsichtlich des Rechtsschutzes bei der Konzessionsvergabe. Ebenso wie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist der Konzessionsgeber verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags gemäß § 134 GWB die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag, die Identität des Zuschlagsempfängers und die Gründe für die Zuschlagsentscheidung zu informieren. Den Zuschlag darf er erst nach Ablauf einer Wartefrist von i. d. R. zehn Tagen erteilen. Die nicht zum Zuge kommenden Bieter haben dann die Möglichkeit, die Zuschlagsentscheidung zu überprüfen und erforderlichenfalls ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einzuleiten.

Fazit

Auch die Vergabe von Konzessionen findet in rechtlich geordneten Bahnen statt. Unternehmen, die sich für eine Konzession interessieren, sollten jedoch im Blick behalten, dass der Konzessionsgeber weitreichende Freiheiten zur Verfahrensgestaltung hat. Anders als bei der Vergabe öffentlicher Aufträge können sich Bieter also nicht auf die Einhaltung bekannter Verfahrensabläufe verlassen. Um so wichtiger ist es, die Festlegungen des Konzessionsgebers für das Vergabeverfahren genau zu studieren und die eigene Verfahrensbeteiligung daran auszurichten. Die wesentlichen Informationsquellen hierfür sind die Bekanntmachung und die vom Konzessionsgeber zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen.

Autor

Dr. Sebastian Conrad ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Kanzlei HFK Rechtsanwälte in Berlin. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Vergaberecht und im Verwaltungsrecht (u. a. im öffentlichen Baurecht, im Umweltrecht und im öffentlichen Wirtschaftsrecht). Er berät und vertritt Auftraggeber und Bieter bei der Gestaltung von Vergabeverfahren ebenso wie in Nachprüfungsverfahren und gerichtlichen Auseinandersetzungen um öffentliche Aufträge. Er ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Vergaberecht und wird in Branchenmedien als führender Rechtsanwalt für Vergaberecht empfohlen. Homepage: https://sebastianconrad.de

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