Infografik zu den Neuerungen durch das Vergabebeschleunigungsgesetz für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Fachbeitrag

Neuerungen für KMU durch das Vergabebeschleunigungsgesetz

Gesamtvergabe

Bei einer Gesamtvergabe werden mehrere Teil- oder Fachlose ausnahmsweise (aus wirtschaftlichen, technischen oder zeitlichen Gründen) zusammen an einen Auftragnehmer vergeben. Häufig vergibt der Auftragnehmer wiederum Unteraufträge an andere Unternehmen. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle in § 97a GWB folgende Regelung aufgenommen: Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer dazu verpflichten, die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) besonders zu berücksichtigen, wenn der Auftragnehmer Unteraufträge erteilt.

Auf diese Weise können KMU trotz Gesamtvergabe in die Auftragsausführung einbezogen werden. Dies gilt unter anderem, aber nicht ausschließlich, für Infrastrukturprojekte.

Es steht allerdings im Ermessen des Auftraggebers, ob er diese Regelung anwendet. Würde die Einbeziehung von KMU voraussichtlich zu deutlichen Verzögerungen führen, wird er wohl darauf verzichten.

Verhandlungsverfahren

Aufgrund des Vergabebeschleunigungsgesetzes regelt § 17 VgV jetzt, dass der Auftraggeber in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in geeigneten Fällen junge sowie kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern soll. Dazu gehören Start-ups, also junge innovative Unternehmen mit Wachstumsambition. Als Orientierungswert für junge Unternehmen werden laut der Gesetzesbegründung zum Vergabebeschleunigungsgesetz ca. 8 Jahre oder weniger seit der Gründung angenommen.

Außerdem soll der Auftraggeber zwischen den Unternehmen, die er zur Abgabe von Angeboten auffordert, wechseln.

Eine Pflicht ergibt sich für den Auftraggeber hieraus allerdings nicht. Vielmehr hat der Auftraggeber auch hier ein Ermessen. Daher hat diese Regelung keine bieterschützende Wirkung im Einzelfall. Sie gilt auch nicht bei besonderer Dringlichkeit, bei der noch nicht einmal die Mindestfristen greifen, wie § 17 VgV jetzt klarstellt.

Auswahl der Eignungskriterien

Nach dem neuen § 42 VgV beziehungsweise § 46 SektVO berücksichtigt der Auftraggeber bei der Auswahl seiner Eignungskriterien und -nachweise die besonderen Umstände von jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen angemessen. Dies gilt nach § 75 VgV explizit auch für kleine Büroorganisationen und Berufsanfänger bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.

Die entsprechende Berücksichtigung kann beispielsweise bei der Festlegung von Mindestjahresumsätzen oder bei der Forderung nach bestimmten Referenzen erfolgen.

Der Auftraggeber behält bei der Auswahl der Eignungskriterien und -nachweise aber weiterhin einen großen Beurteilungsspielraum. Er muss neben den KMU schließlich auch andere Aspekte wie die Verhältnismäßigkeit berücksichtigen und sicherstellen, dass er seinen öffentlichen Auftrag an ein geeignetes Unternehmen vergibt.

Alternativer Eignungsnachweis

Öffentliche Auftraggeber fordern in einer europaweiten Ausschreibung von den Bietern in der Regel Unterlagen zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit. Wenn diese Unterlagen von einem Bieter aus einem berechtigten Grund nicht vorgelegt werden können, kann er seine Leistungsfähigkeit gemäß § 45 VgV weiterhin durch andere Unterlagen belegen, die der öffentliche Auftraggeber für geeignet hält.

Durch das Vergabebeschleunigungsgesetz neu hinzugekommen ist die ausdrückliche Regelung, dass ein berechtigter Grund insbesondere bei jungen Unternehmen vorliegen kann. Es kann für sie trotz Leistungsfähigkeit beispielsweise objektiv unmöglich sein, die Umsätze aus den letzten drei Jahren vorzulegen.

Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen darauf hinweisen, dass die Bieter alternative Unterlagen vorlegen dürfen, um ihre Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Dies kann bei jungen Unternehmen einen Anreiz zur Teilnahme schaffen.

Fazit

Das Vergabebeschleunigungsgesetz versucht, die Nachteile, die kleine, mittlere und junge Unternehmen bei der Bewerbung um einen öffentlichen Auftrag haben, auszugleichen. Dies hat zu einigen Änderungen in den betreffenden Rechtsnormen geführt. Allerdings liegt es häufig im Ermessen des Auftraggebers, ob und inwieweit er die neuen Regelungen anwendet.

Autor

Ute Klemm ist Gründerin der innovativen E-Learning-Plattform VERGABECAMP. Diese Plattform hat sich auf Online-Selbstlernkurse im Vergaberecht spezialisiert und richtet sich an Bieter, Auftraggeber und Juristen. Zuvor war sie acht Jahre lang als Rechtsanwältin im Vergaberecht in einer der größten deutschen Sozietäten (Heuking Kühn Lüer Wojtek) tätig. Dort begleitete sie komplexe Vergabeverfahren, unterstütze in Nachprüfungsverfahren und beriet Auftraggeber und Bieter in sämtlichen Fragen des öffentlichen Auftragswesens. Sie ist seit vielen Jahren als Referentin und Autorin aktiv. In The Legal 500 wurde sie für ihr “umfangreiches Wissen im Bereich der öffentlichen Vergabe” hervorgehoben. Homepage: www.vergabecamp.de/

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