Mehrere Personen legen symbolisch Puzzleteile zusammen. Symbolbild für eine Bietergemeinschaft, Nachunternehmer und Kooperationen bei einer öffentlichen Ausschreibung.
Fachbeitrag

Von Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmern und Eignungsleihe

Sie wollen sich an einer öffentlichen Ausschreibung beteiligen, können aber nicht alle Eignungsanforderungen selbst erfüllen oder alle Leistungsteile selbst erbringen? Kein Problem, es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie sich dennoch mit einem Angebot einbringen können.

Kooperationsmöglichkeiten allgemein

In seltenen Fällen kann es die Pflicht in einer Ausschreibung geben, dass ein Bieter die Leistung oder jedenfalls einen bestimmten Teil der Leistung selbst erbringt (sog. Selbsterfüllungsgebot). Das kann z.B. beim Umgang mit sehr sensiblen personenbezogenen Daten der Fall sein.

Ansonsten stehen den Bietern verschiedene Kooperationsmöglichkeiten zur Verfügung. Für welche Kooperationsform die Bieter sich entscheiden, ist grundsätzlich die freie unternehmerische Entscheidung der Unternehmen selbst.

Bietergemeinschaft

Die Bietergemeinschaft (vgl. § 43 VgV) ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehr Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot für eine bestimmte Ausschreibung abgeben wollen. Meist geschieht dies in der Rechtsform einer einfachen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eine solche Bietergemeinschaft ist wie ein Einzelbewerber zu behandeln. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen für Bietergemeinschaften für die Angebotsabgabe keine bestimmte Rechtsform vorgeben.

Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen die generellen Eignungskriterien (keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB, Erklärung zu Russland-Sanktionen, ggf. Tariftreue-Erklärungen u.ä.) erfüllen. Die Besonderheit liegt darin, dass vor allem die Nachweise für die fachliche Eignung (Referenzen, Personal- oder Geräteausstattung) nur gemeinsam erfüllt werden müssen. Die Bietergemeinschaften haben in der Regel mit dem Angebot eine Formularerklärung einzureichen, in der alle Mitgliedsunternehmen genannt sind und ein Mitglied als federführendes Mitglied benannt ist, das Erklärungen mit Wirkung für alle Mitglieder abgeben und entgegennehmen darf. Die Mitglieder erklären in diesem Formular,

  • im Falle der Auftragserteilung eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden,
  • dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und zur Entgegennahme der Zahlungen mit befreiender Wirkung berechtigt ist
  • und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

Bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb wird die Bietergemeinschaft im ersten Verfahrensabschnitt auch Bewerbergemeinschaft genannt (also im Teilnahmewettbewerb, vor der Angebotsabgabe). Das ist nur ein anderer Name für denselben Zusammenschluss von zwei oder mehr Unternehmen. Ab der Angebotsaufforderung wird nur noch von Bietergemeinschaft gesprochen. Die entsprechenden Erklärungen sind dann mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.

ACHTUNG: Wenn Sie als Unternehmen in einem Verfahren ohne Bekanntmachung (z.B. in einer beschränkten Ausschreibung oder einer Verhandlungsvergabe/einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb) direkt von einem öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, dürfen Sie ausnahmsweise keine Bietergemeinschaft bilden. Denn nur der aufgeforderte Bieter darf am Verfahren teilnehmen. Dann stehen Ihnen aber immer noch ein Nachunternehmereinsatz oder ggf. eine Eignungsleihe zur Verfügung. Die Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft hat grundsätzlich gleich zu bleiben; Änderungen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Nachunternehmereinsatz

Wenn Sie keine Bietergemeinschaft mit gleichberechtigten Partnern eingehen wollen (oder können), haben Sie die Möglichkeit, sich für bestimmte Leistungsteile ein anderes Unternehmen als Nachunternehmer (NU) zu suchen (gleichbedeutend mit Unterauftragnehmer oder Subunternehmer), vgl. § 36 VgV. In der Regel müssen Sie mit der Angabe des Angebots im NU-Verzeichnis benennen, für welche Leistungsteile Sie Nachunternehmer einsetzen wollen, und ggf. auch schon, welche Nachunternehmer Sie einsetzen wollen. Der Auftraggeber darf vor der Zuschlagserteilung die Benennung der Nachunternehmer fordern und den Nachweis, dass deren Mittel dem Bieter auch zur Verfügung stehen (dafür gibt es ebenfalls ein Formular). Auch beim Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen. Ggf. kann der Auftraggeber den Bieter zum Austausch des Nachunternehmers auffordern.

ACHTUNG: Lieferanten z.B. von Material, welches Sie für die Ausführung Ihres Auftrags benötigen (Baumaterial, Reinigungsmittel etc.), sind keine Nachunternehmer und müssen nicht im NU-Verzeichnis aufgelistet werden. Es geht beim Nachunternehmereinsatz vielmehr darum, dass ein anderes Unternehmen (aus demselben Konzern oder gänzlich fremd) konkrete Teile der ausgeschriebenen Leistung erbringen soll, während der Hauptauftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber alleinvoll haftet.

Eignungsleihe – die große Unbekannte

Das wohl schwierigste Konstrukt im Hinblick auf Kooperationen ist die Eignungsleihe (§ 47 VgV). Nur wenn ein Bieter (oder alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft zusammen) einen konkreten Eignungsnachweis, der in der Bekanntmachung gefordert ist, nicht selbst erbringen kann, muss er sich auf eine Eignungsleihe beziehen. Z.B. kann ein Bieter nicht für alle geforderten Referenzbereiche selbst frühere Aufträge nachweisen (z.B. den Teil der Aktenvernichtung bei der Ausschreibung einer Akteneinlagerung). Oder ein Bieter kann ein bestimmtes Zertifikat nicht selbst nachweisen (z.B. ein Schweißzertifikat).

In diesen Fällen muss der Bieter schon mit dem Angebot (oder dem Teilnahmewettbewerb) das Unternehmen benennen, auf dessen Eignung der Bieter sich beziehen will. In den genannten Beispielen also das Unternehmen, das Referenzen für die Aktenvernichtung hat, bzw. das Unternehmen, das ein Schweißzertifikat besitzt (der sog. Eignungsleihgeber). Für diesen Eignungsleihgeber muss auch die Eignung voll nachgewiesen werden (mit allen Formularen). Außerdem wird in der Regel gefordert sein, dass der Eignungsleihgeber auch die entsprechende Teilleistung erbringt (in den Beispielen also die Aktenvernichtung bzw. die Schweißarbeiten). Das wäre dann eine Kombination aus einem Nachunternehmer mit Eignungsleihe.

Fazit

Lassen Sie sich von den Anforderungen einer Ausschreibung also nicht abschrecken! Wenn Sie nicht alle Leistungsteile selbst erbringen können (und sei es nur in der ausgeschriebenen Menge) oder alle Eignungsanforderungen selbst erfüllen können, bietet Ihnen das Vergaberecht verschiedene Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Unternehmen. So können Sie sich auch um größere oder komplexere Aufträge erfolgreich bewerben.

Autor

Katrin Zwetkow ist seit 1999 als Rechtsanwältin tätig, zunächst in internationalen Wirtschaftskanzleien in Frankfurt/Main im Bereich Telekommunikationsrecht und Infrastrukturregulierung. Später ist sie nach Leipzig gewechselt und war 2014 Gründungspartnerin der auf Vergaberecht spezialisierten Kanzlei Braun & Zwetkow Rechtsanwälte. Seit 2016 ist Frau Zwetkow Fachanwältin für Vergaberecht, mit einem Schwerpunkt in der Betreuung von Auftraggebern bei der rechtssicheren Durchführung ihrer Vergabeverfahren (oft einschließlich Beihilfe- und Fördermittelrecht). Daneben betreut Frau Zwetkow auch Bieter bei der Prüfung von Vergabeunterlagen sowie bei der Erstellung von Bieterfragen oder Angeboten. Die Führung von Nachprüfungsverfahren und zugehörigen Rechtsstreitigkeiten gehört ebenfalls zum Portfolio der Kanzlei Braun & Zwetkow Rechtsanwälte. Frau Zwetkow ist regelmäßig Referentin bei Seminaren und Vorträgen zu vergaberechtlichen Themen. Homepage: https://braun-zwetkow.de/de/katrin-zwetkow

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