Erfährt ein Bieter, dass ein öffentlicher Auftrag oberhalb der Schwelle nicht im Amtsblatt der EU bekanntgemacht wurde, kann er die Wirksamkeit des Vertrages anfechten.
Liegt ein Fehler schon in der Ausführungs- und Ausschreibungsplanung vor, können die daraus entstandenen Mängel oftmals nicht mehr ausgeglichen werden.
Preisdruck und weniger Qualität im Vergabeverfahren können zu Verhandlungen über einen Nachtrag führen. Sehr zum Leidwesen für Vergabestelle und Unternehmer.