Zweifel an der Angemessenheit von Preisen ergeben sich, wenn die Angebotssumme eines Bieters um 10 Prozent oder mehr vom Angebot des in der Reihung nächsten Bieters abweicht. Das Gleiche gilt beim Fehlen weiterer Angebote bei einer entsprechenden Abweichung von der aktuell zutreffenden Preisermittlung (z. B. Kostenschätzung) des Auftraggebers.
In der Praxis bestimmen die Unternehmer mit ihrer Angebotsabgabe was als „auskömmlich“ angesehen wird. Bieten mehrere Unternehmer zu günstig („unauskömmlich“) an, so kann sich auch so ein „Marktpreis“ bilden. Da der Sieger einer Ausschreibung am Angebot des nächsten Bieters gemessen wird, sieht sich die Vergabestelle dann zu keinen weiteren (Preis-)Prüfungen veranlasst, wenn sich der Angebotspreis dieser Bietern um nicht mehr als 10 Prozent unterscheidet.
Pflicht zur Aufklärung
Im Zweifel verlangen die Auftraggeber vom Bieter um eine schriftliche Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen und den Nachweis einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Dabei prüft der Auftraggeber, ob der Bieter mit den ungewöhnlich niedrigen Preisen aus sachlich gerechtfertigen Gründen knapper als die übrigen Bieter kalkulieren konnte, etwa weil er rationellere Arbeitsverfahren anwendet, über günstigere Materialbezugsquellen oder über Produktionsvorrichtungen verfügt, die andere Bieter nicht haben oder erst beschaffen müssen.
Darlegung des Bieters
Der Bieter muss den Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer Lieferleistung oder der Erbringung einer Dienstleistung im Hinblick auf die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das Unternehmen verfügt, erbringen. Er muss außerdem nachweisen, dass er den Verpflichtungen nach § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Einhaltung rechtlicher Vorschriften) nachkommt, insbesondere dass er die für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, einhält.
Letztlich muss der Verdacht, dass ein Unterangebot vorliegt, vom Bieter ausgeräumt bzw. die Vermutung des unangemessenen Preises widerlegt werden
Fazit
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, den Zuschlag auf ein Angebot abzulehnen („Kann-Ausschluss“), wenn er die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären kann. Er hat das Angebot zwingend abzulehnen, wenn er feststellt, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil die für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden oder weil die Preise insgesamt unauskömmlich sind.
Rechtsvorschriften
§ 128 Abs. 1 GWB, § 60 VgV, § 16 Abs. 6 VOL/A, § 44 UVgO
Zweifel an der Angemessenheit von Preisen ergeben sich, wenn die Angebotssumme eines Bieters um 10 Prozent oder mehr vom Angebot des in der Reihung nächsten Bieters abweicht. Das Gleiche gilt beim Fehlen weiterer Angebote bei einer entsprechenden Abweichung von der aktuell zutreffenden Preisermittlung (z. B. Kostenschätzung) des Auftraggebers.
In der Praxis bestimmen die Unternehmer mit ihrer Angebotsabgabe was als „auskömmlich“ angesehen wird. Bieten mehrere Unternehmer zu günstig („unauskömmlich“) an, so kann sich auch so ein „Marktpreis“ bilden. Da der Sieger einer Ausschreibung am Angebot des nächsten Bieters gemessen wird, sieht sich die Vergabestelle dann zu keinen weiteren (Preis-)Prüfungen veranlasst, wenn sich der Angebotspreis dieser Bietern um nicht mehr als 10 Prozent unterscheidet.
Pflicht zur Aufklärung
Im Zweifel verlangen die Auftraggeber vom Bieter um eine schriftliche Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen und den Nachweis einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Dabei prüft der Auftraggeber, ob der Bieter mit den ungewöhnlich niedrigen Preisen aus sachlich gerechtfertigen Gründen knapper als die übrigen Bieter kalkulieren konnte, etwa weil er rationellere Arbeitsverfahren anwendet, über günstigere Materialbezugsquellen oder über Produktionsvorrichtungen verfügt, die andere Bieter nicht haben oder erst beschaffen müssen.
Darlegung des Bieters
Der Bieter muss den Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer Lieferleistung oder der Erbringung einer Dienstleistung im Hinblick auf die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das Unternehmen verfügt, erbringen. Er muss außerdem nachweisen, dass er den Verpflichtungen nach § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Einhaltung rechtlicher Vorschriften) nachkommt, insbesondere dass er die für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, einhält.
Letztlich muss der Verdacht, dass ein Unterangebot vorliegt, vom Bieter ausgeräumt bzw. die Vermutung des unangemessenen Preises widerlegt werden
Fazit
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, den Zuschlag auf ein Angebot abzulehnen („Kann-Ausschluss“), wenn er die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären kann. Er hat das Angebot zwingend abzulehnen, wenn er feststellt, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil die für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden oder weil die Preise insgesamt unauskömmlich sind.
Rechtsvorschriften
§ 128 Abs. 1 GWB, § 60 VgV, § 16 Abs. 6 VOL/A, § 44 UVg
Gelernter Kommunalbeamter, u. a. Leiter der Abteilung Wirtschaftsförderung, Industrieansiedlung und Recht der Stadt Schwandorf, viele Jahre Prüfer im kommunalen und staatlichen Bereich, u. a. für Vergaben. Zahlreiche Veröffentlichungen in namhaften Fachzeitschriften sowie Autor des in der 5. Auflage im Beck-Verlag erschienen Kommentars zur Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen. Lehrbeauftragter u.a. bei der Hochschule in Osnabrück sowie Referent an verschiedenen Vergaberechtstagen.