Fachbeitrag

Vergabehandbücher von Bund und Ländern

Bund und Länder regeln die Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren in Vergabehandbüchern. Diese internen Verfahrensanweisungen sind keine Rechtsvorschriften, sondern bringen wichtige Erläuterungen zum Vergabe- und Vertragsrecht. Hier werden für den Praxisalltag der Vergabestellen verbindliche Festlegungen zur rechtskonformen Vergabe und zum Vertragsvollzug getroffen.

Aber auch für die Bewerber und Bieter um öffentliche Aufträge bringen die Vergabehandbücher wichtige Detailregelungen, angefangen von der ordnungsgemäßen Erstellung der Angebote bis zum Fall von „Leistungsstörungen“. Grundlage für diese Regelungen ist das Vergabehandbuch „Bau“ des Bundes (VHB Bund).

Dieses Vergabehandbuch gliedert sich in die Abschnitte Vorbereitung der Vergabe (Abschnitt 100), Vergabeunterlagen (Abschnitt 200), Durchführen der Vergabe (Abschnitt 300), (Bau-)Ausführung (Abschnitt 400), Nachtragsmanagement (Abschnitt 500) und Sonstiges (Abschnitt 600, u. a. Vollzug der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen).

Jeder Abschnitt enthält neben den intern verbindlichen Richtlinien die dazu gehörigen Formblätter. Für die Unternehmen sind dabei die strengen Regeln für die Abgabe eines Angebots („Bewerbungsbedingen“, Vordrucke 212 und 632 VHB Bund) von besonderer Bedeutung. Hier wird z. B. vorgegeben, wie Preisnachlässe (ohne Bedingungen) und Skonto (mit Bedingungen) gewertet bzw. Vertragsgrundlage werden.

Für Auftragnehmer bringen aber auch die Abschnitte 400 und 500 zum Vertragsvollzug, wie z. B. Störungen im Ablauf der Vertragserfüllung, Änderung der vereinbarten Leistung, Nachtragsmanagement und Vertragskündigung, wichtige Hinweise, wie behördenintern verfahren wird. Hier erfährt der Auftragnehmer z. B. wie die Behörde „mahnt“ oder welchen Inhalt die „Abnahme“ einer Lieferung hat. Der Auftragnehmer kann sich in Kenntnis dieser internen Regelungen wesentlich besser auf das Verhalten der öffentlichen Auftraggeber einstellen und so erhebliche Reibungsverluste vermeiden.

Neben dem VHB Bund gibt es eine Reihe spezieller Vergabehandbücher, wie z. B. für „Lieferungen und Leistungen“ (ohne Bauleistungen), für Freiberufliche Leistungen oder für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen/Lieferungen und Leistungen/freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau.

Fazit

Die Bewerber um öffentliche Aufträge sollten sich, vor allem um zu vermeiden, dass sie wegen Mängeln im Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, mit den einschlägigen Vergabehandbüchern befassen und bei der Erstellung eines Angebots zu Rate ziehen. Aber auch der Vertragsvollzug wird wesentlich erleichtert, wenn der Auftragnehmer weiß, wie der Auftraggeber intern verfährt.

 

Links zu anderen Vergabehandbüchern

Bund und Länder regeln die Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren in Vergabehandbüchern. Diese internen Verfahrensanweisungen sind keine Rechtsvorschriften, sondern bringen wichtige Erläuterungen zum Vergabe- und Vertragsrecht. Hier werden für den Praxisalltag der Vergabestellen verbindliche Festlegungen zur rechtskonformen Vergabe und zum Vertragsvollzug getroffen.

Aber auch für die Bewerber und Bieter um öffentliche Aufträge bringen die Vergabehandbücher wichtige Detailregelungen, angefangen von der ordnungsgemäßen Erstellung der Angebote bis zum Fall von „Leistungsstörungen“. Grundlage für diese Regelungen ist das Vergabehandbuch „Bau“ des Bundes (VHB Bund).

Dieses Vergabehandbuch gliedert sich in die Abschnitte Vorbereitung der Vergabe (Abschnitt 100), Vergabeunterlagen (Abschnitt 200), Durchführen der Vergabe (Abschnitt 300), (Bau-)Ausführung (Abschnitt 400), Nachtragsmanagement (Abschnitt 500) und Sonstiges (Abschnitt 600, u. a. Vollzug der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen).

Jeder Abschnitt enthält neben den intern verbindlichen Richtlinien die dazu gehörigen Formblätter. Für die Unternehmen sind dabei die strengen Regeln für die Abgabe eines Angebots („Bewerbungsbedingen“, Vordrucke 212 und 632 VHB Bund) von besonderer Bedeutung. Hier wird z. B. vorgegeben, wie Preisnachlässe (ohne Bedingungen) und Skonto (mit Bedingungen) gewertet bzw. Vertragsgrundlage werden.

Für Auftragnehmer bringen aber auch die Abschnitte 400 und 500 zum Vertragsvollzug, wie z. B. Störungen im Ablauf der Vertragserfüllung, Änderung der vereinbarten Leistung, Nachtragsmanagement und Vertragskündigung, wichtige Hinweise, wie behördenintern verfahren wird. Hier erfährt der Auftragnehmer z. B. wie die Behörde „mahnt“ oder welchen Inhalt die „Abnahme“ einer Lieferung hat. Der Auftragnehmer kann sich in Kenntnis dieser internen Regelungen wesentlich besser auf das Verhalten der öffentlichen Auftraggeber einstellen und so erhebliche Reibungsverluste vermeiden.

Neben dem VHB Bund gibt es eine Reihe spezieller Vergabehandbücher, wie z. B. für „Lieferungen und Leistungen“ (ohne Bauleistungen), für Freiberufliche Leistungen oder für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen/Lieferungen und Leistungen/freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau.

Autor

Gelernter Kommunalbeamter, u. a. Leiter der Abteilung Wirtschaftsförderung, Industrieansiedlung und Recht der Stadt Schwandorf, viele Jahre Prüfer im kommunalen und staatlichen Bereich, u. a. für Vergaben. Zahlreiche Veröffentlichungen in namhaften Fachzeitschriften sowie Autor des in der 5. Auflage im Beck-Verlag erschienen Kommentars zur Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen. Lehrbeauftragter u.a. bei der Hochschule in Osnabrück sowie Referent an verschiedenen Vergaberechtstagen.

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