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Service, Nachrichten
12.05.2011, Deutschland

Änderung der VgV und SektVO

Die Änderung der Vergabe- und Sektorenverordnung ist seit dem 12. Mai 2011 im deutschen Recht aktiv. Lesen Sie mehr zur VgV 2011.

Die Förderung umweltfreundlicherer Straßenfahrzeuge ist in der Richtlinie 2009/33/EG fest verankert. Deren Umsetzung erfolgte in einer Änderung der Vergabe- und Sektorenverordnung, die seit dem 12. Mai 2011 im deutschen Recht aktiv ist.

Nach § 4 Absatz 7 VgV müssen folgende Eigenschaften des Straßenfahrzeuges, abhängig von der Nutzungsdauer und Fahrzeugklasse, berücksichtigt werden:

  • Energieverbrauch
  • Emissionen von Kohlendioxiden
  • Emissionen von Stickoxiden
  • Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen
  • Emissionen von partikelförmigen Abgasbestandteilen

Diese Kriterien sind entweder in der Leistungsbeschreibung oder bei den Zuschlagskriterien zu berücksichtigen, § 7 Absatz 8 VgV.

Achtung, aufgepasst!

Diese aktuellen Änderungen greifen in die Systematik der VOL und der VOF ein. Teil A und B der VOL und der VOF sind nunmehr konkreter Bestandteil der Vergabeverordnung. Zum Beispiel ergibt sich der Anwendungsbereich der VOL/A für Dienstleistungen direkt aus der Vergabeverordnung und muss nicht mehr kompliziert ermittelt werden.

In der Vergangenheit waren für Dienstleistungen nach Anhang 1 Teil A der VOL/A der komplette 2. Abschnitt der VOL/A entscheidend, während für Dienstleistungen nach Anhang 1 Teil B der VOL/A nur die Bestimmungen der § 8 EG VOL/A, § 15 EG Absatz 10 VOL/A und § 23 EG VOL/A sowie die Bestimmungen des ersten Abschnitts der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A galten. Durch diese Unterscheidung der Beschaffungen in für den Gesetzgeber relevanten und nicht relevanten Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten sollte eine Erleichterung und Lockerung des Vergaberechts erfolgen.

Mit Einführung der Anhänge der VOL/A und VOF in die Vergabeverordnung wurden die notwendigen redaktionellen Änderungen vorgenommen. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob sich daraus Änderungen in der Anwendung ergeben.

Des Weiteren wurde auch die Regelung zur Schätzung des Auftragswertes freiberuflicher Leistungen in die Vergabeverordnung eingefügt, § 3 Absatz 7 VgV, die bei der Neubearbeitung der VOF 2009 aus der VOF gestrichen wurde.

Hier geht’s zur neuen Vergabeverordnung und Sektorenverordnung.

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