Feedback abgeben
Nach oben
Jetzt registrieren
Service, Nachrichten
31.03.2015, Niedersachsen

Anwendungshinweise aktualisiert

Die Anwendungshinweise zur Schätzung der Auftragswerte sowie Teil-/ Fachlosbildung sind aktualisiert und ergänzt worden.

Die Anwendungshinweise zu § 2 NWertVO (Schätzung der Auftragswerte sowie Teil-/ Fachlosbildung) sind aktualisiert und ergänzt worden, da in der Vergangenheit häufiger Unsicherheiten bei der Auslegung der Regelung auftraten. Das für Öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium legte zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren Wertgrenzen fest, bis zu deren Erreichen ein erleichterter Rückgriff auf die Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe zulässig ist. Die entsprechende Niedersächsische Wertgrenzenverordnung (NWertVO) mit neuen Wertgrenzen trat am 26.02.14 in Kraft. In den Anwendungshinweisen heißt es zur Schätzung des Auftragswertes bzw. zur Teil-/Fachlosbildung seit dem 05.03.2015 wie folgt:

Grundsatz

Die Aufteilung einer Leistung in Teil- und Fachlose im Sinne des § 9 Abs.1 S. 2 NTVergG ermöglicht nach der NWertVO den erleichterten Rückgriff auf die Beschränkte Ausschreibung oder die Freihändige Vergabe.

Werden nach § 2 Abs. 2 S. 1 NWertVO Teil- oder Fachlose gebildet, beziehen sich die Auftragswertgrenzen der §§ 3 bzw. 4 NWertVO auf die einzelnen Auftragssummen der jeweils gebildeten Lose. Die wesentliche Regelung des § 3 Abs. 7 VgV, wonach im Regelfall der Gesamtwert aller Lose für die Schätzung des Auftragswertes heranzuziehen ist, findet gemäß § 2 Abs. 1 NWertVO in diesen Fällen keine Anwendung.

Hiervon abweichende Fallkonstellationen

  • § 2 Abs. 2 S. 2 NWertVO regelt die Addition der zunächst planerisch gebildeten separaten Auftragssummen bei gebündelten Teil- und Fachlosen. Mehrere Teil- oder Fachlose können nach § 9 Abs. 1 S. 3 NTVergG gebündelt vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Demnach können zunächst planerisch gebildete – unabhängig voneinander stehende – Teil- oder Fachlose zu einem Los zusammengefasst werden, sofern eine hinreichende Begründung und Dokumentation vorliegt.
  • Unabhängig davon können auch mehrere Teil- oder Fachlose aufgrund einer bereits den Vergabeunterlagen zu entnehmenden festen Kombination mehrerer Lose („Loskopplung“) zusammen vergeben werden. In diesen vorgenannten Fallkonstellationen beziehen sich die Auftragswertgrenzen der §§ 3 bzw. 4 NWertVO auf die Gesamtsumme der gebündelten „Lospakete“ (= „Losbündelung“ bzw. „Loskopplung“). Überschreitet ein solches „Lospaket“ die in den §§ 3 bzw. 4 NWertVO genannten Wertgrenzen, ist der Rückgriff auf die Beschränkte Ausschreibung oder die Freihändige Vergabe nach der NWertVO verwehrt und folglich unzulässig.

Die Anwendungshinweise können auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr abgerufen werden.

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Zurück
Ähnliche Nachrichten