Das bayerische Innenministerium hat die Empfehlung verlängert, in Bauverträgen für bestimmte Baustoffe eine Stoffpreisgleitung vorzusehen. Das ursprüngliche Schreiben des Bauministeriums vom Mai 2021 hatte bei einigen Hölzern, vielen verschiedenen Metallen und diversen anderen Materialien empfohlen, diese Regelung vorzusehen, da Bauunternehmen Preisschwankungen schlecht kalkulieren könnten.
Mit einer Stoffpreisgleitklausel geben die öffentlichen Auftraggeber den Anbietern die Möglichkeit, Anpassungen beim Preis vorzunehmen, wenn sich der Wert von Materialien im Vorfeld schlecht schätzen lässt. Sie wird etwa zugestanden, wenn zwischen der Angebotsabgabe und der vereinbarten Fertigstellung des Auftrags viel Zeit vergeht. In dem Schreiben des Bauministeriums ist von sechs Monaten die Rede.
Mit einem Schreiben vom 16. Dezember empfiehlt das Ministerium nun auch über die Befristung zum Jahresende 2021 hinaus zu prüfen, inwieweit es bei Ausschreibungen möglich ist, eine Stoffpreisgleitklausel zugrunde zu legen. Das Ministerium rät aber zu einem bedachten Umgang mit dieser Klausel: Nachträglich könne sie nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen.