Die elektronische Angebotsabgabe ist im Oberschwellenbereich seit dem 18. Oktober 2018 verbindlich. Schade nur, dass die Formblätter bislang noch nicht überarbeitet worden sind und an vielen Stellen noch eine Unterschriftenzeile aufweisen. Das kann schnell zu Verwirrung führen. Das OLG Naumburg hat jetzt eine Grundsatzentscheidung getroffen.
Was ist passiert?
Ein Unternehmen hat ein elektronisches Angebot für eine eu-weiten Reinigungsauftrag in Textform abgegeben. Das dazugehörige Formblatt, ursprünglich für Angebote in Papierform vorgesehen, sah eine Unterschriftenzeile vor.
Laut Auftraggeber hätte der Bieter also das Formular ausdrucken, unterschreiben und wieder einscannen sollen. Das würde aber die eVergabe als solches ad absurdum führen.
Der Bieter gab das Angebot in Textform ab. Der Auftraggeber schloss den Bieter aus zwingendem Grund aus. Das Unternehmen zog nach erfolgloser Rüge vor die Vergabekammer. Diese gab dem Nachprüfungsantrag nicht statt. Daraufhin wandte sich der Bieter an das OLG Naumburg und erwirkte eine Verlängerung des Zuschlagsverbotes, da das Gericht der Beschwerde Erfolgsaussichten bescheinigte.
Die Entscheidung des OLG Naumburg
Der Vergabesenat konnte keinen Formfehler durch den Bieter feststellen. Hätte der Auftraggeber ein bestimmtes Sicherheitsniveau festlegen wollen, dann hätte er mit Begründung auch eine andere Signaturform verlangen können. Dies ist aber aus den Vergabeunterlagen nicht ersichtlich. Daher genügt bei elektronischer Übermittlung des Angebots die Unterschrift in Textform. In seinem Leitsatz stellt das OLG fest:
„Fordert der Auftraggeber eine elektronische Übermittlung der Angebote in Textform, so genügt der Bieter, welcher die auszufüllenden Formblätter in allen Textfeldern maschinenschriftlich ausfüllt, diesen Formerfordernissen auch dann, wenn die – ursprünglich für Angebote in Papierform entworfenen und weiter verwendeten – Formblätter eine Unterschriftenzeile vorsehen und der Bieter die Formulare nicht ausdruckt, unterschreibt und wieder einscannt.“
Praxistipp
Verwendet der Auftraggeber veraltete Formulare mit Unterschriftsfeld, genügt bei der elektronischen Angebotsabgabe die Textform nach §126b BGB. Hierzu zählt der Name in maschinenlesbarer Form. Eine eingescannte Unterschrift ist ohne rechtliche Bedeutung, da es sich um ein simples Bild von einer Unterschrift handelt.
Weitere Informationen
Datum: 04.10.2019
Gericht: OLG Naumburg
Aktenzeichen: 7 Verg 3/ 19
Typ: Urteil